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Das Kindeswohl (Wohl des Kindes) ist bei allen Kinder und Jugendliche betreffenden Entscheidungen das Leitbild. Generell wird darunter das Recht des Kindes auf eine Förderung seiner Entwicklung und eine Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit verstanden.
Die inhaltliche Ausfüllung des Begriffs des Kindeswohls ist immer im Kontext mit der jeweiligen Anspruchsgrundlage zu sehen und mithilfe von interdisziplinärem Wissen auszufüllen. Dabei ist zu beachten, dass grundsätzlich die Eltern nach Art. 6 Abs. 2 GG ein Recht auf die Erziehung ihrer Kinder haben.
Auch können insbesondere bei der Beurteilung des Kindeswohls nur in sehr geringem Maße allgemeine Grundsätze zur Beurteilung aufgestellt werden.
Zu beachten ist, dass in Sorgerechtsverfahren als Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit der Amtsermittlungsgrundsatz gilt.
Bei einer Gefährdung des Kindeswohls können verschiedene Maßnahmen ergriffen werden. Siehe insofern den Beitrag "Kindeswohl - Gefährdung".
Eltern behalten auch nach der Trennung / Scheidung grundsätzlich das gemeinsame Sorgerecht. Jedoch kann ein Elternteil gemäß § 1671 Abs. 1 BGB beantragen, dass ihm die alleinige elterliche Sorge zusteht.
Das Gericht hat dem Antrag gemäß § 1671 Abs. 2 BGB stattzugeben, wenn
Die Anforderungen sind in zwei Schritten zu prüfen bzw. in dem rechtsanwaltlichen Schriftsatz darzustellen (BGH 12.12.2007 - XII ZB 158/05):
Bei der Kindeswohlprüfung werden folgende Kriterien berücksichtigt:
Voraussetzung des Weiterbestehens der gemeinsamen Sorge ist ein Mindestmaß an Verständigungsmöglichkeiten zwischen den Eltern (BGH 12.12.2007 - XII ZB 158/05).
Daneben kann gemäß § 1672 BGB der nicht mit der Mutter verheiratete und von dieser getrennt lebende Vater beantragen, dass ihm das alleinige Sorgerecht übertragen wird. Voraussetzung ist auch hier, dass diese Regelung dem Kindeswohl am besten entspricht. Im Übrigen gelten die obigen Grundsätze.
Ist der Personensorgeberechtigte des Kindes / Jugendlichen mit der Erziehung überfordert und dadurch das Kindeswohl gefährdet, so hat er gemäß § 27 SGB VIII einen Anspruch auf die für die Entwicklung des Kindes / Jugendlichen geeignete und notwendige Hilfe zur Erziehung.
Die Erziehungshilfe findet dabei insbesondere in den Formen der §§ 28 - 35 SGB VIII statt. Dies sind:
Bei der Auswahl der Hilfe haben der Personensorgeberechtigte und das Kind / der Jugendliche ein (eingeschränktes) Mitbestimmungsrecht gemäß der Voraussetzungen des § 36 SGB VIII.
§ 1671 f. BGB
§ 1666 BGB
§ 27 SGB VIII
§§ 151 ff. FamFG
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