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Kindesunterhalt - Volljährige Kinder

Lexikon


Erklärung

1. Allgemein

Grundsätzlich schulden Eltern ihren Kindern auch noch nach deren Volljährigkeit Unterhalt, sofern diese bedürftig sind.

Bis zur Volljährigkeit des Kindes sind die Betreuungsleistung des das Kind betreuenden Elternteiles und der Barunterhalt des unterhaltspflichtigen Elternteiles gleichwertig. Ab der Volljährigkeit des Kindes entfällt gesetzlich die Betreuungsbedürftigkeit; der junge Erwachsene muss für sich selbst sorgen und sich grundsätzlich auch seinen Lebensunterhalt durch jede mögliche Arbeit selbst verdienen. Aber es bestehen Ausnahmen, in denen trotz Volljährigkeit die Unterhaltsbedürftigkeit weiter gegeben ist.

2. Leistungsfähigkeit

Ab Volljährigkeit haften beide Elternteile entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit anteilig. Der bisher allein Unterhaltspflichtige hat gegen den das Kind betreuenden Elternteil einen Auskunftsanspruch über dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse.

Sofern bei der Anteilsberechnung eines Elternteils ein an die derzeitige Familie des Unterhaltsverpflichteten zu leistender Familienunterhalt zu berücksichtigen ist und bei diesem wiederum der Kindesunterhalt an das volljährige Kind zu berücksichtigen ist, ist der bisher für das Kind gezahlte Unterhalt heranzuziehen (BGH 21.01.2009 - XII ZR 54/06).

Die Eltern haben grundsätzlich die Wahl, ob sie den Unterhaltsanspruch des Kindes durch eine Barzahlung oder durch Naturalunterhalt erfüllen (§ 1612 Abs. 2 BGB), d.h. Eltern können sich durch das Angebot der Haushaltsaufnahme und der Gewährung eines Taschengeldes einer Barunterhaltspflicht entziehen.

Die Belange des Kindes haben nur in Ausnahmefällen dann Vorrang, soweit schwerwiegende Gründe vorhanden sind, die einem Zusammenleben mit dem Elternteil bzw. der sonstigen Annahme der durch das Bestimmungsrecht vorgegebenen Entgegennahme des Unterhaltes entgegenstehen. In Zweifelsfällen ist daher das Bestimmungsrecht als wirksam ausgeübt zu betrachten, die vollständige Darlegungs- und Beweislast für einen gegenteilige Ansicht trägt das volljährige unterhaltsberechtigte Kind (OLG Brandenburg 21.05.2008 - 9 WF 116/08).

Aber: Lebten die Eltern getrennt oder sind sie geschieden und hatte der Unterhaltspflichtige auch schon vor der Volljährigkeit seine Unterhaltspflicht aufgrund einer Vereinbarung durch Barunterhalt erfüllt, bleibt die Verpflichtung bestehen (OLG Hamm 18.07.2007 - 7 WF 140/07). Das Gleiche gilt, wenn das volljährige Kind weiter bei dem bisher betreuenden Elternteil wohnen bleiben möchte oder die Haushaltsaufnahme aufgrund verschiedener, zwingender Wohnorte nicht möglich ist (Studienplatzzuweisung durch die ZVS).

Soweit der bis zur Volljährigkeit der Kinder allein Unterhaltspflichtige den Kindesunterhalt seit Eintritt der Volljährigkeit weiterhin allein geleistet hat, ohne den anderen Elternteil in Rückgriff nehmen zu wollen, kann eine zumindest stillschweigende Freistellungsabrede der Parteien vorliegen (BGH 30.07.2008 - XII ZR 126/06).

3. Bedürftigkeit

Die Rechtsprechung erkennt die Bedürftigkeit des jungen Erwachsenen grundsätzlich nur an, wenn er durch eine Ausbildung gehindert ist, einer eigenen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Eigenes Vermögen muss zur Unterhaltssicherung vorrangig eingesetzt werden. Auch die Ausbildungsvergütung - gemindert um eine Ausbildungspauschale - ist in vollem Umfang auf den Bedarf anzurechnen (BGH 26.10.2005 - XII ZR 34/03).

Außerhalb einer Ausbildung besteht nur in engen Grenzen ein Unterhaltsanspruch, da das volljährige Kind zunächst jede Arbeit annehmen muss, um den eigenen Unterhalt zu sichern. Ein Unterhaltsanspruch kann bei Erwerbsunfähigkeit bestehen, nicht jedoch bei Arbeitslosigkeit.

Eltern schulden im Rahmen des Unterhalts auch die Kosten für eine angemessene Vorbildung zu einem Beruf. Als angemessene Vorbildung zu einem Beruf ist eine Berufsausbildung zu verstehen, die der Begabung und den Fähigkeiten sowie den beachtenswerten Neigungen des Kindes entspricht und die sich hinsichtlich ihrer Finanzierung an den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern hält. Nach dem Abschluss der Schule ist dem Unterhaltsberechtigten eine sogenannte Orientierungsphase zuzubilligen (OLG Naumburg 10.05.2007 - 4 UF 94/07).

Aber anders als bei minderjährigen Kindern, die ihre Lebensstellung von den Eltern ableiten, haben volljährige Kinder eine eigene Lebensstellung. Somit sind auch finanziell gut gestellte Eltern nur verpflichtet, dem volljährigen Kind einen Mindestunterhalt zu gewähren.

4. Finanzierung einer Ausbildung

Grundsätzlich schulden Eltern nur die Finanzierung einer Ausbildung. Die Berufswahl steht im freien Ermessen des Kindes. Die Finanzierungspflicht der Eltern besteht nur, wenn die Ausbildung den Begabungen, Fähigkeiten, Leistungswillen und beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht und den Eltern wirtschaftlich zumutbar ist.

Eine Unterhaltspflicht für eine weitere Ausbildung besteht, wenn es sich um eine angemessene Weiterbildung handelt, die in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der ersten Ausbildung steht und den Eltern wirtschaftlich zumutbar ist.

Grundsätzlich besteht immer die Obliegenheit des Unterhaltsbegehrenden, die Ausbildung zielstrebig durchzuführen (OLG Frankfurt am Main 30.07.2008 - 5 UF 46/08).

Im Einzelfall haben die Eltern nach der Entscheidung BGH 17.05.2006 - XII ZR 54/04 jedoch auch eine nicht unerhebliche Verzögerung in der Ausbildung des Kindes hinzunehmen, wenn diese unter Berücksichtigung aller Umstände nur auf ein leichteres, vorübergehendes Versagen des Kindes zurückzuführen ist.

Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, besteht die Pflicht zur Finanzierung einer Zweitausbildung beim Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen:

Die Verpflichtung zur Gewährung von Ausbildungsunterhalt für die zweite Ausbildung ist grundsätzlich unabhängig von der Höhe der Kosten einer vorangegangenen Ausbildung oder eines vorangegangenen Ausbildungsabschnitts.

5. Privilegierte volljährige Kinder

Gemäß § 1603 Abs. 2 BGB sind volljährige Kinder, die noch im Haushalt eines Elternteils wohnen und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, bis zum 21. Lebensjahr unterhaltsrechtlich wie ein minderjähriges Kind zu behandeln, es sei denn sie können ihren Unterhalt aus dem Stamm ihres Vermögens selbst bestreiten.

Nach dem Urteil BGH 23.03.2005 - XII ZB 13/05 haben auch in der Ausbildung befindliche volljährige Kinder ohne eigene Lebensstellung gegen ihre Eltern einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss, ein Prozesskostenhilfeantrag ist daher unbegründet.

6. Verzögerter Ausbildungsbeginn

Es besteht keine feste Zeitgrenze, bis zu der der Unterhaltsbedürftige verpflichtet ist, die Ausbildung zu beginnen. Die Umstände des Einzelfalls sind entscheidend, wobei die Frage maßgeblich ist, ob den Eltern unter Berücksichtigung aller Einzellfallumstände die Leistung von Ausbildungsunterhalt in den Grenzen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit noch zumutbar ist.

Eine verzögerte Aufnahme des Studiums kann durch subjektive Beeinträchtigungen des Unterhaltsberechtigten, die diesem nicht vorwerfbar sind, gerechtfertigt werden. Dazu gehört z.B. eine psychische Erkrankung. Nach dem Urteil BGH 29.06.2011 - XII ZR 127/09 "fehlt es ebenso an einer Obliegenheitsverletzung, wenn der Unterhaltsberechtigte infolge einer Schwangerschaft und der anschließenden Kindesbetreuung seine Ausbildung verzögert beginnt. Dies gilt jedenfalls insoweit, als der Unterhaltsberechtigte seine Ausbildung nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes - gegebenenfalls unter zusätzlicher Berücksichtigung einer angemessenen Übergangszeit - aufnimmt."

Die Richter haben die Frage, wie es sich verhält, wenn sich die Aufnahme der Ausbildung deshalb deutlich länger hinzieht, weil der Unterhaltsberechtigte mehrere Kinder betreut, bewusst nicht beantwortet.

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