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JuraForum.deLexikonKKindesunterhalt 

Kindesunterhalt

Lexikon


Erklärung

1. Voraussetzungen

Unterstützung von minderjährigen oder volljährigen Kindern, die sich nicht selbst unterhalten können.

Anspruchsvoraussetzungen sind:

a)
Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten, die sich nach § 1602 BGB bestimmt. Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
b)
Leistungsfähigkeit des Verpflichteten, die nach § 1603 BGB bestimmt wird. Setzt der Unterhaltsschuldner seine Arbeitskraft nicht in zumutbarem Maße ein, so muss er sich die Einkünfte anrechnen lassen, die er bei gutem Willen durch zumutbare Erwerbstätigkeit erzielen könnte (Unterhalt - Obliegenheiten).Dabei ist der sich aus einer neuen Eheschließung ergebende Splittingvorteil als Einkommensbestandteil bei der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners in vollem Maße zu berücksichtigen (BGH 17.09.2008 - XII ZR 72/06).

Verpflichtet zur gegenseitigen Unterhaltszahlung sind alle in gerader Linie Verwandten, d.h. Kinder, Eltern, Großeltern, nicht aber Geschwister, Onkel, Tanten, etc. Die näheren Verwandten haften vor den entfernteren. Erfüllt der nähere Verwandte seine Unterhaltspflicht, schließt er die Unterhaltspflicht der entfernteren Verwandten seiner Linie aus.

In der Praxis bedeutet dies für den Fall, dass z.B. die Mutter des Kindes ihre Unterhaltspflicht durch Betreuung erfüllt und der Vater des Kindes seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt, der Barunterhaltsanspruch nur gegen die Eltern des Kindesvaters und nicht auch gegen die Eltern der Kindesmutter geltend gemacht werden kann.

Barunterhaltspflichtige Eltern, die den Unterhaltsbedarf des Kindes nicht durch ihre Einkünfte decken können, sind verpflichtet, ihr eigenes Vermögen zu verwerten.

2. Unterhaltsarten

2.1 Unterhalt nach dem gesetzlichen Mindestunterhalt

Ein minderjähriges Kind kann gemäß § 1612a BGB von dem unterhaltspflichtigen Elternteil einen bestimmten Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts verlangen.

Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem doppelten Freibetrag für das sächliche Existenzminimum eines Kindes gemäß § 32 Abs. 6 EStG sowie dem Alter des Kindes.

2.2 Unterhalt nach Unterhaltstabellen (Statischer Unterhalt - Düsseldorfer Tabelle)

Die Unterhaltsbeträge der Düsseldorfer Tabelle sind auf die Unterhaltsbedürftigkeit von zwei Kindern und des die Kinder betreuenden Ehegatten zugeschnitten. Erhöht oder verringert sich die Zahl der zu unterhaltenen Personen, ist der Unterhaltspflichtige fiktiv in eine höhere oder niedrigere Einkommensstufe einzuordnen.

Zur Überprüfung der Richtigkeit einer Höherstufung ist der Tabelle jeder Einkommensstufe ein Bedarfskontrollbetrag zugefügt. Dieser ist ein Mindestbetrag, der dem Unterhaltspflichtigen immer zu belassen ist. Wird er unterschritten, kann der Unterhaltspflichtige nicht höher gestuft werden.

Der Bedarfskontrollbetrag ist nicht mit dem Selbstbehalt zu verwechseln. Der Bedarfskontrollbetrag bezieht sich nur auf die Werte der Düsseldorfer Tabelle, der Selbstbehalt ist ein Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen auf jeden Fall zum eigenen Unterhalt verbleiben muss. Er gilt unabhängig von der jeweiligen Unterhaltsart.

3. Kindergeld

Der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt, erhält das Kindergeld, das grundsätzlich auf den Kindesunterhalt angerechnet wird.

Der Zählkindvorteil, d.h. der Erhalt eines höheren Kindergeldes aufgrund der Existenz eines oder mehrerer älterer Kinder aus anderen Beziehungen, bleibt unberücksichtigt. Das Kindergeld wird fiktiv nur in der Höhe hälftig angerechnet, die der Nummerierung der gemeinsamen Kinder entspricht.

4. Prozessführungsbefugnis

Für die Prozessführungsbefugnis zur Geltendmachung des Kindesunterhalts gilt Folgendes:

Bis zur rechtskräftigen Scheidung muss der sorgeberechtigte Elternteil bzw. der Elternteil, bei dem sich das Kind aufhält, in gesetzlicher Prozessstandschaft gegen den Unterhaltspflichtigen klagen.

Mit Rechtskraft der Scheidung muss das Kind im eigenen Namen, vertreten durch den Sorgeberechtigten bzw. bei gemeinsamer Sorge vertreten durch den Elternteil, bei dem das Kind lebt, gegen den Unterhaltspflichtigen klagen.

Hat das Kind bisher bei der alleinsorgeberechtigten Mutter gelebt und ist dann zum (nicht sorgeberechtigten) Vater gewechselt und klagt dieser nun auf Barunterhalt gegen die Kindesmutter, so muss für die Vertretung des Kindes in dem Unterhaltsprozess zur Vermeidung eines Insichprozesses der Mutter eine Ergänzungspflegschaft bestellt werden (OLG Koblenz 03.07.2006 - 11 UF 164/06).

5. Wechsel des Kindes zum anderen Elternteil

Wechselt ein Kind, das zunächst bei einem Elternteil gelebt hat und für das der andere Elternteil Unterhalt gezahlt hat, zu dem anderen Elternteil, so stellt sich die Frage, ob der bisher das Kind betreuende Elternteil nun zur Unterhaltszahlung verpflichtet ist. Das OLG Hamm hat in der Entscheidung vom 30.06.2006 - 11 Wf 170/06 wie folgt differenziert:

  • Eltern können grundsätzlich vereinbaren, dass sich einer von ihnen vorrangig der Kinderbetreuung widmen soll. Eine derartige Vereinbarung kann nicht ohne Weiteres aufgekündigt werden.
  • Bei der Frage der Kindesunterhaltspflicht sind daher folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen: Welche Vereinbarungen bei der Trennung der Parteien getroffen wurden, aus welchem Anlass das Kind gewechselt ist und in welchem Umfang der nun das Kind betreuende Elternteil Betreuungsleistungen erbringt (Alter des Kindes).

6. Kindesvermögen

Das minderjährige Kind, das z.B. durch eine Erbschaft eigenes Vermögen besitzt, ist nicht verpflichtet, das Vermögen zur Deckung des eigenen Unterhaltsbedarfs einzusetzen. Der Schutz des Kindesvermögens endet mit der Volljährigkeit des Kindes.

7. Unterhaltspflicht des betreuenden Elternteils

Grundsätzlich erfüllt der das Kind betreuende Elternteil seine Unterhaltspflicht ausschließlich durch die Betreuung. Das OLG Brandenburg 17.01.2006 - 10 UF 91/05 hat die Unterhaltspflichten der Eltern wie folgt konkretisiert und damit bei Vorliegen der Voraussetzungen auch eine finanzielle Leistungspflicht des betreuenden Elternteils festgesetzt:

a)
Ist das Einkommen des betreuenden Elternteils mehr als doppelt so hoch wie das Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils, so kann die Unterhaltspflicht des barunterhaltspflichtigen Elternteils gänzlich entfallen.
b)
Ist das Einkommen nicht doppelt so hoch, besteht aber ein starkes Gefälle zwischen den Einkommen, so besteht eine ihren Einkommen nach anteilige Barunterhaltspflicht beider Elternteile.

8. Schadensersatz

Nach einem Urteil des OLG Karlsruhe 12.03.2004 - 16 UF 186/01 hat der die Kinder versorgende Elternteil einen auf § 826 BGB gestützten Schadensersatzanspruch, wenn der Unterhaltsschuldner eine Einkommenssteigerung nicht mitteilt, nachdem er zuvor mangels Leistungsfähigkeit nicht zur Unterhaltszahlung verurteilt werden konnte.

Die Höhe des Schadensersatzanspruches entspricht nicht automatisch dem entgangenen Unterhalt. Der Schadensersatzanspruchsberechtigte muss vielmehr darlegen, welche Aufwendungen er anstelle des Unterhaltsverpflichteten für die Kinder getätigt hat.

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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