Es bestehen gemäß § 22 SGB VIII folgende Formen der Kinderbetreuung (Kita):
a)
Die staatlich geförderte Kindertagesbetreuung (Kitas):
Kindergarten
Hort
Krippe
b)
Davon zu unterscheiden ist die Kindertagespflege, die von einer Tagespflegeperson in ihrem Haushalt oder im Haushalt des Personensorgeberechtigten geleistet wird (Tagesmutter).
2. Rechtsgrundlagen
§§ 22 - 26 SGB VIII
Ausführungsgesetze der Länder zu den Vorschriften des SGB VIII (vormals KJHG), z.B. das Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes Kinder- und Jugendförderungsgesetz (AG-KJHG,NW) einschließlich darauf aufbauender Pläne, so z.B. der Kinder- und Jugendförderplan des Landes Nordrhein-Westfalen 2011 - 2015 (KJFP NRW)
zusätzliche gesetzlich geregelte Förderungen, so z.B. Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (KiBiz NRW)
3. Ausbau der Kinderbetreuung
Bund, Länder und kommunale Spitzenverbände haben sich auf dem "Krippengipfel" am 2. April 2007 darauf verständigt, bis zum Jahr 2013 schrittweise ein bedarfsgerechtes Betreuungsangebot für bundesweit durchschnittlich 35 % der Kinder unter drei Jahren aufzubauen.
Hierfür ist es insbesondere erforderlich, die Kindertagespflege zu einem Berufsbild weiterzuentwickeln, das für Eltern, Kinder und Tagespflegepersonen attraktiv ist. Durch fachlich notwendige und geeignete finanzielle Rahmenbedingungen soll die Gewähr dafür gegeben werden, dass qualifiziertes Personal für diese verantwortungsvolle Aufgabe gewonnen werden kann:
Das "Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege" vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403) ist am 16. Dezember 2008 in Kraft getreten.
Von diesem Inkrafttretenszeitpunkt weichen ab:
§ 24 SGB VIII in der Fassung des Artikelgesetzes wird am 01. August 2013 in Kraft treten.
§ 24a SGB VIII wird am 01. August 2013 außer Kraft treten.
Inhalte des Artikelgesetzes sind u.a.:
Der quantitative Ausbau der Kindertagesbetreuung in zwei Stufen: Für die Phase bis zum 31. Juli 2013 (§ 24a SGB VIII):
Die Verpflichtung, für Kinder im Alter unter drei Jahren Plätze in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege nach erweiterten Kriterien vorzuhalten (Unterstützung der individuellen und sozialen Kompetenzen des Kindes und Erweiterung auf Arbeit suchende Erziehungsberechtigte) und
die Verpflichtung zum stufenweisen Ausbau für die Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die die erweiterten Kriterien bei Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht erfüllen.
Zum 1. August 2013 (§ 24 SGB VIII): Die Einführung eines Rechtsanspruchs auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege für Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr.
Die qualitative Verbesserung der Kindertagespflege durch angemessene, der Qualifikation entsprechende Honorierung / Entlohnung der Tagespflegepersonen und Öffnung für landesrechtliche Regelungen für professionelle Formen der Großtagespflege (§ 23 SGB VIII).
Die Gleichbehandlung aller Träger von Tageseinrichtungen, die die rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllen, in den Finanzierungsvorschriften der Länder (§ 74a SGB VIII).
Ab 2013 soll für diejenigen Eltern, die ihre Kinder von ein bis drei Jahren nicht in Tageseinrichtungen betreuen lassen wollen oder können, eine monatliche Zahlung (zum Beispiel ein Betreuungsgeld) eingeführt werden (§ 16 Abs. 4 SGB VIII).
Von einer Kindertagesstätte ausgehende Geräuschimmissionen sind gemäß §§ 22 Abs. 1a BImSchG im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen. Zu näheren Ausführungen siehe den Beitrag "Kinderlärm".
Fischer/Mann/Schellhorn: SGB VIII / KJHG. Kinder- und Jugendhilfe; Kommentar; 4. Auflage 2012
Fridrich/Lieber: Förderansprüche der freien Träger von Kindergärten und Kinderkrippen; Verwaltungsblätter für Baden-Württemberg - VBlBW 2008, 81
Krone/Stöbe-Blossey: Vater, Mutter, Kind und Job? Zur Organisation von Erwerbstätigkeit und Kinderbetreuung; Familie - Partnerschaft - Recht - FPR 2010, 137