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JuraForum.deLexikonKKindersicherung Feuerzeuge 

Kindersicherung Feuerzeuge

Lexikon


Erklärung

Die Schutz der Benutzer von technischen Arbeitsmitteln und Verbraucherprodukten vor durch die Benutzung eintretenden Schäden an der Gesundheit und/oder Sachen ist in dem Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) geregelt.

Der Anwendungsbereich des ProdSG bezieht sich auf das Inverkehrbringen und Ausstellen von neuen und gebrauchten Produkten, das selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung erfolgt. Daneben wird gemäß § 1 Abs. 2 ProdSG grundsätzlich auch die Errichtung und der Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen erfasst, die gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken dienen oder durch die Beschäftigte gefährdet werden können.

Auf der Grundlage der EU-Verordnung VO 68/2004 erließ der deutsche Gesetzgeber die Feuerzeugverordnung.

Der Schutzbereich erstreckt sich auf das Inverkehrbringen von Feuerzeugen, es sei denn es handelt sich um die in § 2 Abs. 2 FeuerzeugV aufgeführten Feuerzeuggruppen.

Gemäß § 3 FeuerzeugV dürfen Feuerzeuge nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn

  • sie kindergesichert beschaffen sind,
  • es sich nicht um Feuerzeuge mit Unterhaltungseffekt handeltund
  • der Hersteller für jede Modellreihe durch einen Prüfbericht und ein Muster nachweisen kann, dass die kindergesicherte Beschaffenheit gewährleistet ist.

Zur Überprüfung der kindergesicherten Beschaffenheit müssen nach der EU-Verordnung Prüfgruppen eingerichtet werden, die die Feuerzeuge testen. Eine Prüfgruppe besteht aus 100 Kindern. Diese Kinder dürfen nicht älter als 4 1/2 Jahre sein. Die Tests müssen an mindestens fünf verschiedenen Orten für jede Prüfgruppe durchgeführt werden. Ist den Kindern der Raum nicht vertraut, in dem die Prüfungen stattfinden, soll ihnen ausreichend Zeit gegeben werden, sich mit der neuen Umgebung vertraut zu machen. Damit nicht alle Kinder zufällig vier Jahre alt sind, schreibt die EU auch einen genauen Schlüssel für die unterschiedlichen Altersgruppen in der Verordnung vor. Auch die Tätigkeit der Prüfungsleiter wurde genau geregelt.

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Urteile: Vorschriften

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