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Das minderjährige ledige Kind eines Ausländers hat in folgenden Fällen einen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis:
Der Anspruch erstreckt sich auch auf Stiefkinder sowie adoptierte Kinder. Volljährige Kinder haben grundsätzlich keinen Anspruch auf einen Nachzug, es sei denn es liegen besondere Gründe vor. Die Voraussetzungen eines Nachzugs bestimmen sich dann nach den Vorschriften über den Nachzug sonstiger Angehöriger.
Hat das Kind keinen Rechtsanspruch auf den Nachzug, so kann ihm gemäß § 32 Abs. 4 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn dies auf Grund der Umstände des Einzelfalls zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist.
Bei der Ermessensentscheidung sind insbesondere das Kindeswohl und die familiäre Situation zu berücksichtigen.
Abzustellen ist dabei zum einen auf die Lebenssituation des Kindes in seinem Heimatland (wirtschaftliche und soziale Lebensverhältnisse) sowie zum anderen auf den Betreuungsbedarf des Kindes und den Bezug des Kindes zu seinen Eltern.
Eine Sorgerechtsentscheidung eines ausländischen Gerichts nach dem Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden bei dem Minderjährigenschutz ist von den deutschen Behörden anzuerkennen und führt grundsätzlich zu einer Ermessensreduzierung.
Gemäß § 28 AufenthG hat das minderjährige ledige Kind eines Deutschen einen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Voraussetzung ist, dass der Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat.
Gemäß Art. 7 ARB haben nachzugsberechtigte Kinder türkischer Arbeitnehmer
Unerheblich ist, ob das Kind mittlerweile volljährig geworden ist. Die Anforderungen an die Berufsausbildung sind weit auszulegen. Erfasst wird jede abgeschlossene Ausbildung, die auf eine bestimmte Tätigkeit vorbereitet. Der Anwendungsbereich der Vorschrift erfasst jedoch nicht die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit.
Die vorhergehende Berufstätigkeit eines Elternteils braucht nicht in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Berufsausbildung des Kindes stehen. Ausreichend ist eine in der Vergangeheit bestehende mindestens dreijährige Beschäftigung. Nach dem Gesetzeswortlaut muss die Beschäftigung zudem weder bei dem selben Arbeitgeber noch ununterbrochen ausgeübt worden sein.
Die einem nachgezogenen Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis ist gemäß § 34 AufenthG zu verlängern, wenn der sorgeberechtigte Elternteil weiterhin eine Aufenthaltserlaubnis/Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzt und das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt oder bei dem Kind die Voraussetzungen des Wiederkehrrechts vorliegen.
Das Kind erhält in den folgenden Fällen ein eigenständiges Aufenthaltsrecht in der Form einer Aufenthaltserlaubnis:
§§ 32 - 35 AufenthG
AdÜbAG
Haager Übk/Adop
AdWirkG
AdVermiG
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