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JuraForum.deLexikonKKinderlärm 

Kinderlärm


Zugehörige Gesetze, Normen

Gesetzlich nicht geregelt.


Erklärung

1. Allgemein

Lärmende Kinder in der Nachbarschaft werfen die Frage auf, wer Rücksicht nehmen muss: Die Kinder oder die sich durch den Kinderlärm gestört fühlenden Anwohner.

Die Rechtsprechung hat grundsätzlich zugunsten der Kinder entschieden. Dem Spielbedürfnis der Kinder, ungestört schreien, lachen und toben zu können, haben die Gericht durchweg den Vorrang vor dem Ruhebedürfnis der Erwachsenen eingeräumt (u.a. OLG Schleswig 10.10.2001 - 2 W 53/01):

Allein die Überschreitung von Lärmgrenzwerten lässt Kinderlärm indessen nicht zu wesentlichen Beeinträchtigungen im Sinne des § 906 Abs. 1 BGB werden. Anders als bei der Beurteilung der Wesentlichkeit einer Beeinträchtigung durch den Lärm technischer Anlagen ist bei Erzeugen von Lärm durch kindliches Spielen, sei es auf Kinderspielplätzen, im Schulbereich oder auf der Straße, zu berücksichtigten, dass Kinderlärm eine notwendige Ausdrucksform und Begleiterscheinung des kindlichen Spielens darstellt, die nicht generell unterdrückt oder auch nur beschränkt werden kann. Bei einer vorzunehmenden Güterabwägung zwischen den Interessen der betroffenen Nachbarn an Ungestörtheit einerseits und dem Interesse der Allgemeinheit an einer kinderfreundlichen Umwelt andererseits steht daher der Begriff der Wesentlichkeit bei der Beurteilung unter einem allgemeinen Toleranzgebot.

Lärmimmissionen spielender Kinder werden danach nicht dadurch unzumutbar, dass die durch die TA Lärm, die VDI-Richtlinie 2058 oder DIN 18005 empfohlenen Grenzwerte überschritten werden.

Ferner ist zu beachten, dass bei der Prüfung der Frage, ob eine wesentliche Immission mit einer erheblichen Belästigung vorliegt, unter Einbeziehung wertender Momente auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen abgestellt werden muss und bei der wertenden Abgrenzung ggf. für den Lärm bis 22: 00 Uhr das Interesse der Allgemeinheit an einer kinder- und jugendfreundlichen Umgebung eine gewisse Rolle spielt.

Auch für Wohnungseigentümer besteht bei der Auslegung von § 14 WEG eine gesteigerte Duldungspflicht gegenüber Kinderlärm.

Auch nach Ansicht des BGH dürfen Kinder ruhig mal laut sein. Bei der notwendigen Wertung könne im Interesse der Allgemeinheit an einer kinder- und jugendfreundlichen Umgebung auch den Bewohnern eines reinen Wohngebiets Lärm als Begleiterscheinung kindlichen und jugendlichen Freizeitverhaltens in höherem Maße zugemutet werden, als er generell in reinen Wohngebieten zulässig sei. Keinen Erfolg hatte daher die Klage von Hauseigentümern, die wegen Lärmbelästigung gegen einen gemeindeeigenen Jugendzeltplatz vorgehen wollten (BGH 05.02.1993 - V ZR 62/91).

Zur Zulässigkeit des von einem Kinderspielplatz ausgehenden Lärms siehe Kinderspielplatz.

2. Kinderlärm als Mietmangel

Von einer anderen Wohnung ausgehender Kinderlärm, der das Normalmaß nicht überschreitet, ist kein Mietminderungsgrund. Dies gilt auch dann, wenn die Wohnung an einen Rechtsanwalt vermietet wurde und die Mitarbeiter insofern bei der Arbeit ein erhöhtes Ruhebedürfnis haben (OLG Dresden 10.02.2009 - 5 U 1336/08).

3. Grenzen



Siehe auch

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Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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