JuraForum.de > Lexikon > K > Kindergeld - Anrechnung
Der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt, erhält das Kindergeld. Der Unterhaltspflichtige hat einen Anspruch darauf, dass sein Anteil an dem Kindergeld auf den von ihm zu zahlenden Unterhalt angerechnet wird.
Die zuvor in § 1612b BGB a.F. geregelte Anrechnung des Kindergeldes auf den Kindesunterhalt wurde mit der Unterhaltsrechtsreform neu geregelt. Nach der Neufassung der Norm ist gemäß § 1612b BGB das Kindergeld wie folgt auf den Barbedarf des Kindes bedarfsmindernd zu berücksichtigen:
Gemäß § 1612b Abs. 5 BGB a.F. hatte die Anrechnung des Kindergeldes dann zu unterbleiben, soweit der Unterhaltsverpflichtete außerstande war, 135 % des Regelbetrags-Unterhaltes zu leisten.
Nach dem Urteil BGH 09.11.2005 - XII ZR 31/03 erfolgte bei Vorliegen der folgenden Sachlage trotz Nichterreichens der 135 %-Grenze eine Anrechnung: Überstieg das hälftige Kindergeld die Differenz zwischen 135 % des maßgeblichen Regelbetrags und dem Betrag, den der Unterhaltspflichtige nach seinen Einkommensverhältnissen zu leisten hatte, war der verbleibende Teilbetrag, der zur rechnerischen Auffüllung auf 135 % des Regelbetrags nicht benötigt wurde, anzurechnen.
Dies galt nach der Entscheidung BGH 17.01.2007 - XII ZR 166/04 nicht für den Kindesunterhalt von privilegierten volljährigen Kindern, d.h. der Anteil des Unterhaltspflichtigen an dem Kindergeld war auf seine Unterhaltsverpflichtung anzurechnen.
§ 1612b BGB
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