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Staatlicher Zuschuss für die sich aus der Unterhaltung eines Kindes ergebenden finanziellen Belastungen.
Das Kindergeld ist geregelt in den §§ 32, 62 - 78 EStG, ergänzende Regelungen sind im Bundeskindergeldgesetz zu finden. Das Einkommensteuergesetz ist die Rechtsgrundlage, wenn der Leistungsempfänger im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat bzw. unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. Das Bundeskindergeldgesetz ist in den anderen Fällen anwendbar, wobei der Anteil der Ansprüche nach dem Bundeskindergeldgesetz sich auf einen Prozentsatz von 0,4 % der Fälle beschränkt.
Die Dienstanweisungen der Arbeitsagentur für die Entscheidung über den Anspruch auf Kindergeld können eingesehen werden aufhttp://www.bzst.de/DE/Steuern_National/Kindergeld_Fachaufsicht/Familienkassen/Dienstanweisung/Dienstanweisung_node.html
Zuständig für den Antrag und die Durchführung der Kindergeldzahlung sind die Familienkassen, die bei den Arbeitsagenturen angesiedelt sind, jedoch organisatorisch nicht zur Arbeitsagentur gehören, sondern der Zentralen Familienkasse in Nürnberg zugeordnet sind.
Gemäß § 1 BundFamkV ist eine Bundesfamilienkasse eingerichtet. Ihre Aufgaben sind die Festsetzung und Auszahlung des Kindergeldes der im öffentlichen Dienst Beschäftigten sowie die Überprüfung der Einkünfte erwachsener Kinder. Standorte der Bundesfamilienkasse sind Bonn und Berlin.
Seit dem 01.01.2010 werden folgende Kindergeldbeträge gezahlt:
| 1. Kind | 2. Kind | 3. Kind | jedes weitere Kind |
|---|---|---|---|
| 184,00 EUR | 184,00 EUR | 190,00 EUR | 215,00 EUR |
Grundsätzlich wird das Kindergeld bis zum 18. Lebensjahr des Kindes gezahlt. Eine über das 18. Lebensjahr hinaus gehende Leistung ist möglich bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 EStG. Die Bezugsdauer ist auf die Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes begrenzt.
Sind mehrere Personen berechtigt, das Kindergeld zu erhalten, wird es an denjenigen ausgezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.
Nach dem Urteil BFH 02.06.2005 - III R 66/04 ist bei der Zahlung von Unterhalt durch beide Elternteile an ein studierendes Kind das Kindergeld demjenigen Elternteil auszuzahlen, der jeweils die höhere Unterhaltsrente zahlt.
Der Anspruch der Eltern auf Kindergeld besteht nach der Entscheidung BFH 19.04.2007 - III R 65/06 auch für ein verheiratetes Kind, wenn
Berechtigt zum Erhalt des Kindergeldes sind auch die Angehörigen der in Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte, die dem NATO-Truppenstatut unterliegen.
Gemäß § 1 Abs. 3 BKGG, § 62 Abs. 2 EStG haben nichtfreizügigkeitsberechtigte Ausländer bei Vorliegen einer der folgenden Voraussetzungen einen Anspruch auf das Kindergeld:
Anknüpfungspunkt ist die Erwerbstätigkeit. Hintergrund ist, dass Personen mit einer Berechtigung zur Erwerbstätigkeit oftmals aufgrund höherrangigen Rechts einen Anspruch auf Verlängerung des Aufenthaltstitels haben und somit ein dauerhafter Aufenthalt in Deutschland sehr wahrscheinlich ist.
Unberührt bleibt der Anspruch auf Kindergeld aufgrund von Abkommen der Europäischen Union bzw. der Bundesrepublik Deutschland. So besteht u.a. ein Kindergeldanspruch von Staatsangehören aus Marokko, Algerien, Tunesien oder dem ehemaligen Jugoslawien.
Alternativ kann statt des Kindergeldes gemäß § 32 Abs. 6 EStG ein steuerlicher Kinderfreibetrag gewählt werden. Dieser beträgt seit dem 01.01.2010 2.184,00 EUR.
Zum 01.01.2012 ist die Einkünfte- und Bezügegrenze für volljährige Kinder beim Familienleistungsausgleich entfallen:
Nach der vormaligen Rechtslage wurden die steuerlichen Freibeträge für Kinder beziehungsweise Kindergeld nur gewährt, wenn volljährige Kinder nicht über eigene Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von mehr als 8.004,00 EUR verfügten.
Durch die nunmehr bestehende generelle Berücksichtigung von Kindern bis zum Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung beziehungsweise eines Erststudiums werden die schon zuvor begünstigten Fälle ohne weitere Prüfungen auch künftig berücksichtigt, ohne dass der Umfang der begünstigten Fälle wesentlich erweitert wird.
Eine Berufsausbildung liegt nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/5125) vor, wenn der Steuerpflichtige durch eine berufliche Ausbildungsmaßnahme die notwendigen fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse erwirbt, die zur Aufnahme eines Berufs befähigen. Voraussetzung ist, dass der Beruf durch eine Ausbildung im Rahmen eines öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgangs erlernt wird und der Ausbildungsgang durch eine Prüfung abgeschlossen wird. Der Besuch einer allgemeinbildenden Schule gilt folglich nicht bereits als erstmalige Berufsausbildung. Ein Studium stellt dann ein erstmaliges Studium dar, wenn es sich um eine Erstausbildung handelt.
Befindet sich ein volljähriges Kind in einer Übergangszeit oder kann eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht begonnen oder fortgesetzt werden, ist das Kind nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums ebenfalls nur zu berücksichtigen, wenn es nicht überwiegend erwerbstätig ist.
Der Kinderzuschlag ist eine Ergänzungsleistung zum Kindergeld für geringverdienende Familien mit Kindern.
Eine positive Kindergeldfestsetzung hat nach der ständigen Rechtsprechung des BFH (so z.B. BFH 03.03.2011 - III R 11/08) entsprechend der gesetzlichen Konzeption des § 70 Abs. 1 - 3 EStG als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung Bindungswirkung für die Zukunft: "Die Festsetzung ist damit zugleich Rechtsgrundlage für die fortlaufende monatliche Zahlung des Kindergeldes (Monatsprinzip); durch die monatliche Zahlung des Kindergeldes wird die ursprüngliche Festsetzung nur jeweils konkludent bestätigt, es wird aber (...) nicht monatlich eine neue Festsetzung vorgenommen. (...) Ist die Kindergeldfestsetzung zunächst rechtmäßig und wird sie nachträglich unrichtig, weil die Anspruchsvoraussetzungen im Nachhinein entfallen sind (Änderung der Verhältnisse), so ist die Festsetzung ab dem Folgemonat der Änderung, also gegebenenfalls auch rückwirkend, aufzuheben (§ 70 Abs. 2 EStG)."
Zu den Voraussetzungen der Pfändung des Kindergeldes siehe den Beitrag "Pfändung von Forderungen".
§§ 32, 62 - 78 EStG
BKGG
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