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Staatlicher Zuschuss für die sich aus der Unterhaltung eines Kindes ergebenden finanziellen Belastungen.
Seit dem 01.01.2010 werden folgende Kindergeldbeträge ausgezahlt:
| 1. Kind | 2. Kind | 3. Kind | jedes weitere Kind |
|---|---|---|---|
| 184,00 EUR | 184,00 EUR | 190,00 EUR | 215,00 EUR |
Grundsätzlich wird das Kindergeld bis zum 18. Lebensjahr des Kindes gezahlt. Eine über das 18. Lebensjahr hinausgehende Leistung ist möglich bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 EStG. Die Bezugsdauer ist auf die Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes begrenzt.
Zuständig für den Antrag und die Durchführung der Kindergeldzahlung sind die Familienkassen, die bei den Arbeitsagenturen angesiedelt sind, jedoch organisatorisch nicht zur Arbeitsagentur gehören, sondern der Zentralen Familienkasse in Nürnberg zugeordnet sind.
Das Kindergeld ist geregelt in den §§ 32, 62 - 78 EStG, ergänzende Regelungen sind im Bundeskindergeldgesetz zu finden. Das Einkommensteuergesetz ist die Rechtsgrundlage, wenn der Leistungsempfänger im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat bzw. unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. Das Bundeskindergeldgesetz ist in den anderen Fällen anwendbar, wobei der Anteil der Ansprüche nach dem Bundeskindergeldgesetz sich auf einen Prozentsatz von 0,4 % der Fälle beschränkt.
Alternativ kann statt des Kindergeldes gemäß § 32 Abs. 6 EStG ein steuerlicher Kinderfreibetrag gewählt werden. Dieser beträgt seit dem 01.01.2010 2.184,00 EUR.
Sind mehrere Personen berechtigt, das Kindergeld zu erhalten, wird es an denjenigen ausgezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.
Berechtigt zum Erhalt des Kindergeldes sind auch die Angehörigen der in Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte, die dem NATO-Truppenstatut unterliegen.
Nach dem Urteil BFH 02.06.2005 - III R 66/04 ist bei der Zahlung von Unterhalt durch beide Elternteile an ein studierendes Kind das Kindergeld demjenigen Elternteil auszuzahlen, der jeweils die höhere Unterhaltsrente zahlt.
Gemäß § 1 BundFamkV ist eine Bundesfamilienkasse eingerichtet. Ihre Aufgaben sind die Festsetzung und Auszahlung des Kindergeldes der im öffentlichen Dienst Beschäftigten sowie die Überprüfung der Einkünfte erwachsener Kinder. Standorte der Bundesfamilienkasse sind Bonn und Berlin.
Unter dem im Folgenden aufgeführten Link können die Dienstanweisungen der Arbeitsagentur für die Entscheidung über den Anspruch auf Kindergeld eingesehen werden.
http://www.bzst.de/DE/Steuern_National/Kindergeld_Fachaufsicht/Familienkassen/Dienstanweisung/Dienstanweisung_node.html oder: http://www.bzst.de -> dann klicken auf den Tag: "Kindergeld" -> dann links klicken auf den Link Familienkasse -> dann klicken auf den Link Dienstanweisungen -> dann Auswahl: "Dienstanweisungen zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes (DA-FamEStG)".
Zu den Voraussetzungen der Pfändung des Kindergeldes siehe "Pfändung von Forderungen".
Der Anspruch der Eltern auf Kindergeld besteht nach der Entscheidung BFH 19.04.2007 - III R 65/06 auch für ein verheiratetes Kind, wenn
Gemäß § 1 Abs. 3 BKGG, § 62 Abs. 2 EStG haben nichtfreizügigkeitsberechtigte Ausländer bei Vorliegen einer der folgenden Voraussetzungen einen Anspruch auf das Kindergeld:
Anknüpfungspunkt ist die Erwerbstätigkeit. Hintergrund ist, dass Personen mit einer Berechtigung zur Erwerbstätigkeit oftmals aufgrund höherrangigen Rechts einen Anspruch auf Verlängerung des Aufenthaltstitels haben und somit ein dauerhafter Aufenthalt in Deutschland sehr wahrscheinlich ist.
Unberührt bleibt der Anspruch auf Kindergeld aufgrund von Abkommen der Europäischen Union bzw. der Bundesrepublik Deutschland. So besteht u.a. ein Kindergeldanspruch von Staatsangehören aus Marokko, Algerien, Tunesien oder dem ehemaligen Jugoslawien.
Der Kinderzuschlag ist eine Ergänzungsleistung zum Kindergeld für geringverdienende Familien mit Kindern.
§§ 32, 62 - 78 EStG
BKGG
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