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Rechtsgrundlage der Fahrzeug-Zulassung ist die Fahrzeug-Zulassungsverordnung.
Die StVZO wird zunächst in Kraft bleiben, wenn auch viele Inhalte in die Fahrzeug-Zulassungsverordnung übergeführt wurden. Mit dem Inkrafttreten der geplanten Fahrzeug-Betriebsverordnung wird jedoch auch die StVZO gänzlich aufgehoben werden.
Aber: Zum 5. Mai 2012 ist eine reformierte Fassung der StVZO in Kraft getreten, die vormalige StVZO 1988 wurde aufgehoben.
Hintergrund ist, dass Zweifel aufgetreten waren, ob formale Rechtsfehler der Vergangenheit Auswirkungen auf die Geltung von Bestandteilen der StVZO 1988 hatten. Im Interesse der Rechtsklarheit wurde die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung deshalb neu erlassen. Es wurden keine materiellen Änderungen gegenüber der bisher gültigen Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgenommen.
Die Änderungen sind nur formeller Art, so z.B.: Wo bisher im Text auf untere Landesbehörden (z.B. Zulassungsbehörden) verwiesen wurde, wurde in der neuen Verordnung die Bezeichnung "nach Landesrecht zuständige Behörde" verwendet.
Von der Fahrzeug-Zulassungsverordnung zu unterscheiden ist die Fahrzeug-Genehmigungsverordnung (EG-FGV): Der Regelungsbereich der 2009 in Kraft getretenen Fahrzeug-Genehmigungsverordnung (EG-FGV) betrifft Regelungen zur EG-Genehmigung für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie Kraftfahrzeugteile einschließlich der Anerkennung und Akkreditierung von Technischen Diensten sowie Ordnungswidrigkeitstatbestände.
Hintergrund dieser Reform ist die europaweite Angleichung des Kfz-Zulassungsrechts. Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung dient der Umsetzung des Inhalts der Europäischen Richtlinien RL 1999/37 sowie der RL 2003/127.
Inhalte der Fahrzeug-Zulassungsverordnung sind:
Der vormalige Fahrzeugschein wird nun als Zulassungsbescheinigung Teil I, der vormalige Fahrzeugbrief als Zulassungsbescheinigung Teil II bezeichnet.
Oldtimer werden erst ab einem Alter von 30 Jahren anerkannt.
FZV
StVZO
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