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JuraForum.deLexikonKKfz-Leasing 

Kfz-Leasing

Lexikon


Erklärung

1. Allgemein

Leasing eines Fahrzeugs.

Im Bereich des Kraftfahrzeugleasings haben sich aufgrund des großen Anteils des Kfz-Leasings am allgemeinen Leasingmarkt Sonderformen des Leasingvertrages herausgebildet.

Die Leasingrate ist dann entweder während der gesamten Leasingzeit konstant (geschlossene Kalkulation) oder richtet sich nach der jeweils in Anspruch genommenen Dienstleistung (offene Kalkulation).

Zulässig ist es, dass der Leasinggeber im Leasingvertrag einen Gewährleistungsausschluss vereinbart, sofern er seine Gewährleistungsansprüche gegen den Hersteller oder Händler an den Leasingnehmer abgetreten hat.

2. Formen des Kfz-Leasings

Zu unterscheiden sind einmal Verträge, in denen es mit Ablauf der Leasingzeit zu einer Restwert- oder einer Kilometerabrechnung kommt.

  • Bei einer Restwertabrechnung wird mit Beginn des Leasingvertrages zwischen den Parteien ein voraussichtlicher Restwert des Fahrzeugs vereinbart. Ist der am Ende der Leasingzeit erreichte Verkaufspreis des Fahrzeugs niedriger als der vereinbarte Restpreis, ist der Leasingnehmer zur Zahlung des Ausgleichsbetrages verpflichtet. Ist der erzielte Verkaufspreis höher als der vereinbarte Restwert, wird der Leasingnehmer zu 75 % an dem Differenzbetrag beteiligt.
  • Ähnlich ist das System der Kilometerabrechnungsverträge: Im Leasingvertrag vereinbaren die Parteien eine bestimmte Kilometerleistung. Ist diese am Ende der Leasingzeit überschritten bzw. unterschritten, muss der Leasingnehmer einen Ausgleichsbetrag zahlen bzw. bekommt diesen erstattet.

Daneben gibt es Teil- oder Full-Service-Leasingverträge. Hierbei handelt es sich um Verträge, in denen in der Leasingrate auch andere Dienstleistungen enthalten sind. Teil-Service-Leasingverträge enthalten diverse Versicherungen und/oder die Kfz-Steuer, Full-Service-Leasingverträge Reparaturleistungen, Inspektionen o.Ä.

3. Außerordentliche Kündigung

In dem Urteil BGH 14.07.2004 - VIII ZR 367/03 hat der BGH zur Restwertkalkulation nach einer außerordentlichen Kündigung wegen Zahlungsverzugs Stellung genommen: Danach ist der vom Leasinggeber intern kalkulierte Restwert bei der konkreten Berechnung des Kündigungsschadens auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn der Leasinggeber für den Fall der ordnungsgemäßen Beendigung des Leasingvertrages in Höhe des Restwerts eine Rückkaufvereinbarung mit dem Fahrzeughändler getroffen hat, von dem er das Leasingfahrzeug erworben hat.

Wird der Leasingvertrag durch den Leasinggeber nach einer Vertragsverletzung des Leasingnehmers außerordentlich gekündigt und macht der Leasinggeber daraufhin Schadensersatzansprüche geltend, so sind diese nach der Entscheidung BGH 14.03.2007 - VIII ZR 68/06 umsatzsteuerfrei zu berechnen.

4. Verkehrsunfall

Der Leasinggeber muss sich bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach einem Verkehrsunfall gemäß der Entscheidung BGH 10.07.2007 - VI ZR 199/06 kein Mitverschulden des Leasingnehmers bzw. des Fahrers des Fahrzeugs zurechnen lassen.

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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