JuraForum.de > Lexikon > K > Kausalität
Als Kausalität wird der ursächliche Zusammenhang zwischen einer Rechtsgutsverletzung und dem Verletzungserfolg bzw. der Schadensentstehung bezeichnet.
Die Kausalität ist Voraussetzung einer Schadensersatzpflicht: Die Haftung des Schädigers setzt voraus, dass seine Handlung bzw. sein Unterlassen ursächlich für den Verletzungserfolg und die entstandenen Schäden war.
Haben mehrere selbstständige Ursachen zum Erfolg geführt und wäre der Erfolg bei jeder eingetreten (kumulative Kausalität), ist jede Ursache als kausal anzusehen.
Die Haftung des Schädigers wird dabei durch verschiedene Kausalitätsstufen begrenzt:
Als hypothetische oder überholende Kausalität wird eine Ursache bezeichnet, die ohne das schädigende Ereignis später denselben Erfolg herbeigeführt hätte.
Der Fahrer eines PKW wird bei einem Verkehrsunfall getötet. Er war unheilbar an Krebs erkrankt und hatte nur noch eine dreimonatige Lebenserwartung.
Hypothetische Kausalverläufe sind nur in Ausnahmefällen und dann auch nicht bei der Zurechnung des Verletzungserfolges, sondern bei der Zurechnung des Schadensumfangs zu berücksichtigen.
Doppelte Kausalität wird angenommen, wenn mehrere unabhängig voneinander gesetzte Bedingungen zusammenwirken, die zwar auch für sich allein zur Erfolgsherbeiführung ausgereicht hätten, die tatsächlich aber alle in dem eingetretenen Erfolg wirksam geworden sind.
In derartigen Fällen wird allen Bedingungen die Ursächlichkeit für den Erfolgseintritt beigemessen. Denn: Zwei Ursachenketten, von denen die eine vom Täter gesetzt wurde, führten den Erfolg herbei. Kann diese "Täter-Ursachenkette" nicht hinweggedacht werden, ohne dass der Erfolg entfiele, so ist die Tat als das "Werk" des Täters anzusehen.
Der Täter setzt eine Ursache für den eingetretenen Erfolg, aber noch ehe diese Ursachenkette den Erfolg herbeiführen kann, führt eine andere Ursachenreihe den Erfolg selbstständig herbei. Mangels Ursachenzusammenhang kann der Täter für den Erfolg nicht bestraft werden, selbst wenn dieser später durch Fortwirken der zuerst gesetzten Ursache auch eingetreten wäre.
A hat beschlossen seinen reichen Onkel B zu töten, um vorzeitig an das Erbe zu gelangen. Er schüttet B heimlich ein tödlich wirkendes Gift ins Glas. B trinkt das Glas ganz aus. Doch bevor das Gift zu wirken beginnt, rutscht B auf dem frisch gebohnerten Fußboden aus und trifft so unglücklich mit dem Kopf auf, dass er augenblicklich verstirbt. A hat hier keine im Erfolg fortwirkende Bedingung für den Tod des B gesetzt. Er ist aber wegen versuchten Mordes aus Habgier strafbar.
Eine andere Problematik ergibt sich, wenn Dritte oder der Verletze selbst durch das Schadensereignis einen weiteren Schaden verursachen (sogenannte Unterbrechung des Kausalzusammenhangs).
Die Beurteilung der weiteren schädigenden Handlung erfordert eine Abwägung: Sie kann dem Erstverursacher dann zugerechnet werden, wenn dieser durch seine Schadensverursachung den zweiten Ursachenverlauf herausgefordert hat und die Handlung des Dritten / des Verletzten als verhältnismäßig beurteilt werden kann.
Der Schädiger haftet nicht für therapiebedingte Primärschäden, d.h. für Schäden, die erst dadurch entstehen, dass sich nach einem Unfall der im juristischen Sinn Nichtbetroffene in ärztliche Behandlung begibt und durch Falschbehandlung eine Gesundheitsverletzung erleidet. Es fehlt dann der haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang, weil Unfall und Gesundheitsverletzung nur in einem äußeren, gleichsam zufälligen Zusammenhang stehen (OLG Celle 20.01.2010 - 14 U 126/09).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (so u.a. BGH 15.02.2011 - 1 StR 676/10) "liegt eine wesentliche, den Vorsatz ausschließende Abweichung des tatsächlichen vom vorgestellten Kausalverlauf vor, wenn diese sich nicht mehr in den Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Voraussehbaren hält und aufgrund eines insoweit veränderten Unrechtsgehalts eine andere rechtliche Bewertung der Tat erfordert."
Eine beim Geschädigten bzw. bei der geschädigten Sache bereits bestehende Schadensanfälligkeit (nicht völlige Unversehrtheit) führt grundsätzlich nicht zur Entlastung des Schädigers, die Haftung wird nicht eingeschränkt. Wäre es aber später zu dem gleichen Schadenseintritt gekommen, kann der Schadensersatz zeitlich bis zum theoretischen Eintritt des Schadens begrenzt werden.
Gesetzlich nicht geregelt.
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