JuraForum.de > Lexikon > K > Kaufvertrag - Tiere
Die gesetzlichen Vorgaben des gesamten Tierkaufs richten sich nach dem allgemeinen Kaufrecht. Da Tiere sich jedoch als Lebewesen von beweglichen Sachen unterscheiden, müssen die allgemeinen Grundsätze den Besonderheiten eines Lebewesens angepasst werden.
Insbesondere im Tierkauf handelt es sich bei dem Kaufvertrag oftmals um einen Verbrauchsgüterkaufvertrag, d.h. der Verkäufer handelt als Unternehmer gemäß § 14 BGB in Ausübung seiner gewerblichen bzw. beruflichen Tätigkeit und der Käufer kauft das Tier zu seiner privaten Haltung.
Fraglich ist jedoch, wann ein Tierzüchter als Unternehmer im Sinne von § 14 BGB anzusehen ist. Ist das gelegentliche Züchten mit dem eigenen Pferd bzw. Hund bereits als berufliche Tätigkeit anzusehen? Nach dem Urteil OLG Düsseldorf 02.04.2004 - 14 U 213/03 reicht allein die Eintragung des Pferdeverkäufers als Züchter nicht aus, um eine Unternehmereigenschaft anzunehmen.
Der BGH hat die Hürde der Unternehmereigenschaft für den Bereich des Tierkaufs sehr niedrig angesetzt. Für die Annahme einer Unternehmerstellung ist es nicht erforderlich, dass der Unternehmer mit seiner Geschäftstätigkeit einen Gewinn erzielen will (BGH 29.03.2006 - VIII ZR 173/05).
Ist der Kaufvertrag eines Tieres als Verbrauchsgüterkaufvertrag einzuordnen, so bestehen einige Besonderheiten, die im Weiteren erläutert werden. Ein Verbrauchsgüterkaufvertrag liegt jedoch nicht vor bei dem Verkauf eines Pferdes innerhalb einer von einem Pferdezuchtverband veranstalteten Pferdeauktion (BGH 24.02.2010 VII ZR 71/09).
Voraussetzung der Geltendmachung von Ansprüchen ist, dass das Tier mit einem Mangel behaftet ist. Bei der Frage, welche Anforderungen an das Vorliegen eines Mangels zu stellen sind, ist gemäß § 434 BGB zu unterscheiden:
Der BGH lehnte das Vorliegen eines Mangels bei einem Reitpferd ab, das zwar eine Abweichung von der physiologischen Norm aufwies, jedoch ansonsten klinisch unauffällig war und sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Eignung als Reitpferd eignete (BGH 07.02.2007 - VIII ZR 266/06).
Die Richter begründeten ihre Entscheidung wie folgt: Zur "üblichen" Beschaffenheit eines Tieres gehört nicht, dass es in jeder Hinsicht einer biologischen oder physiologischen "Idealnorm" entspricht. Denn bei Tieren handelt es sich um Lebewesen, die einer ständigen Entwicklung unterliegen und die - anders als Sachen - mit individuellen Anlagen ausgestattet und dementsprechend mit sich daraus ergebenden unterschiedlichen Risiken behaftet sind. Der Käufer eines Reitpferdes muss im Regelfall damit rechnen, dass das von ihm erworbene Tier in der einen oder anderen Hinsicht physiologische Abweichungen vom Idealzustand aufweist. Auch die damit verbundenen Risiken für die spätere Entwicklung des Tieres sind für Lebewesen typisch und stellen für sich genommen noch keinen vertragswidrigen Zustand dar, denn der Verkäufer eines Tieres haftet nicht für den Fortbestand des bei Gefahrübergang gegebenen Gesundheitszustands.
Auch das sogenannte "Weben" eines Pferdes (dauerndes Hin- und Herwiegen des Kopfes) ist nach der Entscheidung AG Schleswig 18.6.2010 - 2 C 21/10 kein Sachmangel des Pferdes.
Ist das Tier mit einem Mangel behaftet, bestehen folgende, abgestufte kaufvertragliche Gewährleistungsrechte des Käufers:
Das Recht des Käufers, wegen eines behebbaren Mangels vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern, setzt - wenn nicht einer der gesetzlich geregelten Ausnahmetatbestände eingreift - ebenso wie der Anspruch auf Schadensersatz voraus, dass der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hat; dies gilt auch beim Tierkauf (BGH 09.01.2008 - VIII ZR 210/06).
Im Rahmen der Nacherfüllung hat der Käufer nach dem allgemeinen Kaufvertragsrecht das Recht, nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Neulieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen. Die Neulieferung ist nach der Art der Kaufsache bei einem Tierkauf unmöglich. Die Beseitigung des Mangels ist z.B. in der Weise möglich, dass der Verkäufer das Tier zunächst zurücknimmt und tierärztlich behandeln lässt oder das Tier weiter ausbildet bzw. im Rahmen eines Verhaltenstrainings das ungewünschte Verhalten abzustellen lernt (OLG Koblenz 13.11.2008 - 5 U 900/08).
Danach können Tierarztkosten als Schadensersatz statt der Leistung erst dann geltend gemacht werden, wenn dem Verkäufer zunächst die Möglichkeit der Nacherfüllung gegeben wurde (BGH 07.12.2005 - VIII ZR 126/05).
Nach dem Urteil BGH 22.06.2005 - VIII ZR 1/05 kann jedoch der eine unverzügliche tierärztliche Behandlung erfordernde Zustand des Tieres bei einem Tierkauf die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzes statt der Leistung rechtfertigen.
Bei einer vom Verkäufer beim Abschluss eines Kaufvertrags begangenen Täuschungshandlung ist in der Regel die für eine Nacherfüllung erforderliche Vertrauensgrundlage beschädigt; dies gilt insbesondere, aber nicht nur, wenn die Nacherfüllung durch den Verkäufer selbst oder unter dessen Anleitung im Wege der Mängelbeseitigung erfolgen soll. In diesen Fällen ist der Käufer im Regelfall berechtigt, den Kaufpreis sofort - ohne vorherige Fristsetzung zur Nacherfüllung - zu mindern (BGH 09.01.2008 - VIII ZR 210/06).
Die Gewährleistungsrechte verjähren gemäß § 438 BGB mit dem Ablauf von zwei Jahren, beginnend mit der Ablieferung / Übergabe des Tieres.
Der Eintritt eines die Gewährleistungsrechte auslösenden Mangels ist grundsätzlich vom Käufer zu beweisen. Der Beweis umfasst die Tatsache, dass der Mangel im Zeitpunkt des Gefahrübergangs, d.h. der Übergabe des Tieres, vorgelegen hat.
Handelt es sich jedoch um einen Verbrauchsgüterkaufvertrag, so kommt es gemäß § 476 BGB zu einer Beweislastumkehr: Tritt der Mangel innerhalb der ersten sechs Monate auf, so wird vermutet, dass der Mangel der Kaufsache bereits bei Übergabe angehaftet hat. Etwas anderes ist von dem Verkäufer zu beweisen.
Diese Beweislastumkehr ist jedoch ausgeschlossen, wenn sie mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist. Da Tiere Lebewesen sind und ihr Verhalten / ihre Leistungen im Wesentlichen von der Behandlung durch den Menschen abhängen, stellt sich die Frage, ob bei einem Tierkauf die Beweislastumkehr ausgeschlossen werden kann.
Nach der Ansicht des Landgerichts Aurich (LG Aurich 24.02.2004 - 3 O 256/03) ist bei einem Tierkauf die Beweislastumkehr mit der Art des Mangels unvereinbar. Nach der Rechtsprechung des OLG Hamm (03.05.2005 - 19 U 123/04) ist bei der Frage des Ausschlusses der Beweislastumkehr bei einem Tierkauf im Krankheitsfall nach der Art der Erkrankung zu unterscheiden:
Der BGH hat in der Entscheidung BGH 29.03.2006 - VIII ZR 173/05 festgestellt, dass die Beweislastumkehr wegen der Art des Mangels bei bestimmten Tierkrankheiten ausgeschlossen sein kann. Bei einer saisonal sichtbaren Allergie ist dies nicht der Fall.
Die Rechtsprechung zur Beweislastumkehr beim Tierkauf wurde mit dem Urteil BGH 11.07.2007 - VIII ZR 110/06 dahin gehend erweitert, dass die Beweislastumkehr eingreift, wenn der Mangel (im Fall: Infektionskrankheit) typischerweise jederzeit auftreten kann und deshalb nicht festgestellt werden kann, ob er schon bei Gefahrübergang vorlag.
Allgemein kann nach dem derzeitigen Stand der Rechtsprechung davon ausgegangen werden, dass die Beweislastumkehr ausgeschlossen ist, wenn der Mangel nicht auf einer Erkrankung beruht, sondern auf dem Verhalten des Tieres.
Die Geltendmachung eines Gewährleistungsrechts ist gemäß § 442 BGB ausgeschlossen, wenn der Käufer den Mangel kannte oder er ihm in Folge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
Sollen die Gewährleistungsrechte vertraglich ausgeschlossen oder verkürzt werden, so ist zu unterscheiden, ob es sich um einen Verbrauchsgüterkaufvertrag, einen Kaufvertrag zwischen zwei gewerblich tätigen Personen oder einen Kaufvertrag zwischen zwei Privatleuten handelt:
Ein Tierarzt, der im Rahmen einer Ankaufsuntersuchung eine Erkrankung eines Pferdes übersehen hat, haftet gemeinsam mit dem Pferdeverkäufer als Gesamtschuldner gegenüber dem Pferdekäufer als seinem Auftraggeber: "Die Verpflichtungen der Verkäuferin auf Rückabwicklung des Kaufvertrags und des beklagten Tierarztes auf Ersatz des der Klägerin infolge des Abschlusses des Kaufvertrags entstandenen Vermögensschadens stehen gleichstufig nebeneinander." (BGH 22.12.2011 - VII ZR 136/11).
Das Urteil LG Flensburg 11.03.2011 - 4 O 41/10, nach dem der Tierarzt nur sekundär haftet, ist insofern überholt.
§§ 433 - 479 BGB
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