JuraForum.de > Lexikon > K > Kaufvertrag - Schadensersatzpflicht
Der Käufer hat bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 437, 440, 280, 281 BGB neben dem Anspruch auf Rücktritt oder Minderung einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung.
Der Schadensersatzanspruch selbst ist nicht im Kaufrecht, sondern im allgemeinen Schuldrecht geregelt: Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs statt der Leistung sind gemäß §§ 280, 281 BGB, dass
Die Fristsetzung ist gemäß §§ 440, 281 BGB entbehrlich, wenn
Der Schadensersatz kann sowohl für Mangel- als auch für Mangelfolgeschäden verlangt werden.
Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Käufer einen Aufwendungsersatzanspruch gemäß §§ 437, 284 BGB geltend machen.
Die Geltendmachung eines deliktischen Schadensersatzanspruchs ist möglich gegen eine Person, die am Kaufvertrag nicht direkt als Vertragspartner beteiligt war, z.B. den Geschäftsführer der Käuferin aufgrund einer arglistigen Täuschung. Rechtsgrundlage ist § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB (BGH 18.01.2011 - VI ZR 325/09).
§ 280 BGB
§ 281 BGB
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