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Kaufvertrag - Gewährleistung

Lexikon


Erklärung

Haftung für Mängel bzw. fehlende Eigenschaften der Kaufsache.

1. Allgemein

Es bestehen folgende kaufvertraglichen Gewährleistungsrechte:

a)
Nacherfüllung
b)
RücktrittoderMinderungund (in beiden Fällen) ggf.SchadensersatzoderAufwendungsersatz

Die Ansprüche Nacherfüllung und Rücktritt / Minderung stehen zueinander in einem Stufenverhältnis: Erst wenn die (erste oder weitere) Nacherfüllung ausgeschlossen ist, kann der Käufer zwischen Rücktritt und Minderung wählen. Daneben hat er bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung.

Andererseits hat der Verkäufer bei einem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers einen Schadensersatzanspruch, sofern die Ursache für die Fehlfunktion dem Verantwortungsbereich des Käufers zuzuordnen ist (BGH 23.01.2008 - VIII ZR 246/06).

2. Mangel

Voraussetzung eines Gewährleistungsanspruchs ist, dass die Kaufsache mit einem Mangel behaftet ist, d.h. fehlerhaft ist. Mangel kann sowohl ein Rechts- als auch ein Sachmangel sein. Bei beiden Mangelarten hat der Käufer dieselben Rechte. Beide Mangelarten sind im Gesetz definiert:

Eine Kaufsache ist nach § 434 BGB mit einem Sachmangel behaftet, wenn sie nicht von der vereinbarten Beschaffenheit ist.

Fehlt eine Beschaffenheitsvereinbarung, ist die Kaufsache mangelhaft, wenn

§ 434 Abs. 1 S. 2 BGB erweitert den Beschaffenheitsbegriff: Der Beschaffenheitsbegriff umfasst auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung erwarten kann. Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Verkäufer die Äußerung nicht kannte oder nicht kennen musste oder sie die Kaufentscheidung nicht beeinflusst hat.

Die Kaufsache ist mit einem Rechtsmangel behaftet, wenn

Einem Rechtsmangel gleichgestellt ist der Fall, dass im Grundbuch ein Recht eingetragen ist, das nicht besteht.

Auch eine auf dem Grundstück liegende öffentliche Abgabenlast u.Ä. kann einen Rechtsmangel darstellen. Daher bestimmt § 436 Abs. 2 BGB, dass der Verkäufer für öffentliche Abgaben und andere öffentliche Lasten, die zur Eintragung in das Grundbuch nicht geeignet sind, nicht haftet.

Insbesondere durch § 436 Abs. 2 BGB wird der Käufer eines Grundstücks verpflichtet, Erschließungsbeiträge und sonstige Anliegerbeiträge für die Maßnahmen zu tragen, die bis zum Tage des Vertragsschlusses bautechnisch begonnen sind.

3. Rücktritt

Gemäß § 437 BGB hat der Käufer einer mangelhaften Sache einen Anspruch auf Rücktritt von dem Kaufvertrag.

Der kaufvertragliche Rücktritt ist abgesehen von den §§ 437,  440 BGB nicht ausdrücklich im Kaufvertragsrecht geregelt. Es wird insofern auf die §§ 323, 326 Abs. 1 S. 3 BGB des allgemeinen Schuldrechts verwiesen.

Die Voraussetzungen des kaufvertraglichen Rücktritts sind:

Die Fristsetzung ist gemäß §§ 323, 440 BGB entbehrlich, wenn

Der Rücktritt erfordert kein Verschulden des Verkäufers!

Bei der Rückabwicklung des Kaufs einer Eigentumswohnung ist der Nutzungsvorteil des Käufers abzuziehen, der nach dem Urteil BGH 06.10.2005 - VII ZR 325/03 zeitanteilig linear aus dem Erwerbspreis zu ermitteln ist. Im Falle der Mangelhaftigkeit der Wohnung ist der Nutzungsvorteil gemäß des Mangels zu mindern. Bei einer selbst genutzten Wohnung kann jedoch nicht als Nutzungsvorteil eine vergleichbare ortsübliche Miete berechnet werden.

In dem obigen Urteil bestimmten die Richter darüber hinaus, dass sich die Sachmängelhaftung bei einem Altbau bzw. einer Altbauwohnung nach dem Gewährleistungsrecht des Werkvertrages richtet, wenn der Verkäufer

Bei der Frage der Ersatzpflichtigkeit der Eigennutzung des Grundstücks im Rahmen der Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrages ist nach dem Urteil BGH 31.03.2006 - V ZR 51/05 wie folgt zu unterscheiden:

4. Kenntnis vom Mangel

Die Rechtsfolgen der Kenntnis des Käufers sind in § 442 BGB geregelt:

Danach sind die Gewährleistungsrechte ausgeschlossen, wenn der Käufer bei Vertragsschluss den Mangel kannte oder er ihm infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, sei denn der Verkäufer hat den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für eine Eigenschaft der Kaufsache übernommen.

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