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Kaufvertrag

Lexikon


Erklärung

1. Allgemein

Vertrag, in dem sich die Parteien über die Übereignung eines Kaufgegenstandes und die Höhe des Kaufpreises einigen (Hauptleistungspflichten).

Gemäß § 433 BGB wird durch den Kaufvertrag der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und ihm das Eigentum zu verschaffen. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufpreis zu zahlen und die Sache abzunehmen.

Unbeschadet der Wortwahl des § 433 BGB können Gegenstand eines Kaufvertrages sowohl Sachen als auch Rechte sein.

Der Kaufvertrag wird durch Angebot und Annahme abgeschlossen. Folgewirksam wird durch die Zusendung einer unbestellten Lieferung kein Vertrag abgeschlossen. Eine Ausnahme bildet insofern das kaufmännische Bestätigungsschreiben, dessen Rechtswirkungen jedoch nur eintreten, wenn beide Vertragsparteien Kaufleute sind. Bei der Bestellung einer Ware handelt es sich um die Abgabe eines Vertragsangebots.

Anders als in anderen Rechtsordnungen (z.B. in den skandinavischen Ländern) geht in Deutschland aufgrund des vorherrschenden Abstraktionsprinzips mit dem Abschluss des Kaufvertrages das Eigentum an der Kaufsache nicht automatisch auf den Käufer über. Die Eigentumsübertragung erfordert eine Einigung über den Eigentumswechsel sowie die Übergabe der Kaufsache, in der Praxis geschieht dies jedoch zumeist stillschweigend zwischen den Parteien.

Sonderformen des Kaufvertrages sind u.a.:

Die gesetzlichen Vorgaben des Kaufvertragsrechts können u.a. durch folgende Vereinbarungen abgeändert werden:

Bei u.a. folgenden Kaufverträgen bestehen gesonderte Verbraucherschutzvorgaben:

2. Formvorschriften

Der Abschluss eines Kaufvertrages ist grundsätzlich nicht formbedürftig, er kann daher auch mündlich oder stillschweigend geschlossen werden. Formvorschriften bestehen hingegen für folgende Kaufvertragsformen:

3. Familienrechtliche Beschränkungen

Bei Ehegatten bestehen für den Abschluss von Kaufverträgen folgende Besonderheiten:

4. Inzahlunggabe

Zahlt der Käufer nicht den vollen Kaufpreis, sondern gibt für einen Teil des Kaufpreises eine Sache in Zahlung, ist dies ein einheitlicher Kaufvertrag, in dem der Verkäufer dem Käufer eine Ersetzungsbefugnis (§ 364 BGB) eingeräumt hat.

5. Grundstücks-/Immobilienkauf

Die Gewährleistungsrechte bei dem Kauf eines Hauses oder einer Eigentumswohnung richten sich nach Werkvertragsrecht, wenn der Veräußerer sich zur Herstellung verpflichtet hatte oder die Herstellung durchführte.

Dies gilt nach der Entscheidung BGH 26.04.2007 - VII ZR 210/05 auch für den Kauf einer Eigentumswohnung, wenn sich der Verkäufer zu umfangreichen Modernisierungsarbeiten sowie zur Aufstockung des Gebäudes verpflichtet.

Zu weiteren Ausführungen siehe den Beitrag "Grundstückskaufvertrag".

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