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Kaufmann

Lexikon


Erklärung

1. Allgemein

Kaufmann ist grundsätzlich jeder Gewerbetreibende. Kaufleute sind verpflichtet, sich im Handelsregister eintragen zu lassen.

Eine Ausnahme besteht für Kleingewerbetreibende, deren Unternehmen nach Art oder Umfang einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb nicht erfordert. Kleingewerbetreibende können durch Eintragung in das Handelsregister die Kaufmannseigenschaft erwerben. Die frühere Rechtsfigur des Minderkaufmanns ist entfallen.

Die Kriterien zur Abgrenzung zwischen Kaufleuten und Kleingewerbetreibenden sind nicht gesetzlich geregelt. Allgemein wird u.a. nach folgenden Kriterien abgegrenzt:

  • Umsatz
  • Anzahl der Mitarbeiter
  • Anzahl der Geschäftskontakte
  • Art der Buchführung
  • Art der Tätigkeit

Auch bei einer fehlenden Eintragung in das Handelsregister hat der Kaufmann das Handelsrecht gegen sich gelten zu lassen.

2. Arten der Kaufleute

2.1 Kaufmann kraft Gewerbebetrieb / Musskaufmann

Ein Gewerbetreibender, dessen Gewerbe über den Umfang eines Kleingewerbes hinausgeht, ist zwingend Kaufmann.

2.2 Optionskaufmann / Kannkaufmann

Kleingewerbetreibende können sich freiwillig in das Handelsregister eintragen lassen und dadurch die Kaufmannseigenschaft erwerben. Die Registereintragung wirkt hier konstitutiv.

Dies gilt auch für land- und forstwirtschaftliche Betriebe.

2.3 Kaufmann kraft Rechtsform

Juristische Personen als Handelsgesellschaften sind kraft ihrer Rechtsform Kaufleute.

Die OHG und die KG sind Kaufleute.

Die Gesellschafter der OHG und die Komplementäre der KG sind Kaufleute, nicht jedoch die Kommanditisten der KG.

Keine Kaufleute sind die Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts und die Partnerschaftsgesellschaft.

2.4 Scheinkaufmann

Ein Scheinkaufmann tritt im Geschäftsleben als Kaufmann auf, ohne dass bei ihm die Voraussetzungen vorliegen. Wer im Handelsregister eingetragen ist, ohne dass die Voraussetzungen vorliegen, kann sich gemäß § 5 HGB nicht darauf berufen, kein Handelsgewerbe zu betreiben.

2.5 Ausnahmekaufmann

Einige Vorschriften des Handelsgesetzes sind auch auf Kleingewerbetreibende anwendbar, obwohl diese nicht im Handelsregister eingetragen sind und somit keine Kaufleute sind. Die zwingende Anwendbarkeit auf den Kleingewerbetreibenden ist in den jeweiligen Gesetzen ausdrücklich erwähnt. Dies sind die§§ 84, 93, 383, 453, 467, 407 HGB.

3. Rechtsformen

Kaufleute können ihr Handelsgewerbe in folgenden Rechtsformen ausüben:

  • als Einzelkaufmann (e.K.) (Einzelunternehmen)
  • als Personengesellschaft
  • als Kapitalgesellschaft

4. Rechte und Pflichten der Kaufleute

Mit der Kaufmannseigenschaft sind u.a. folgende Folgen verbunden:

  • Der Kaufmann hat das Handelsrecht des HGB zu beachten, das dem BGB, soweit das Rechtsgebiet in beiden Rechtsbereichen geregelt ist, als spezielleres Gesetz vorgeht.
  • Es besteht eine Pflichtmitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer (IHK) bzw. der Handwerkskammer.
  • Handelsbräuche sind zu beachten.
  • Es besteht die Möglichkeit, ab dem 30. Lebensjahr als ehrenamtlicher Richter bei der Kammer für Handelssachen tätig zu sein.
  • Es besteht eine Pflicht zur Rechnungslegung.

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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