JuraForum.de > Lexikon > K > Kaufmännisches Bestätigungsschreiben
Als Handelsbrauch anerkannte Sonderform des rechtsgeschäftliches Schweigens.
Grundsätzlich hat Schweigen im Rechtsverkehr keine Bedeutung. Eine Ausnahme ist das Schweigen eines Kaufmanns auf den Erhalt eines kaufmännischen Bestätigungsschreiben.
Die Voraussetzungen sind:
Mit dem Schweigen des Kaufmanns nach dem Erhalt gilt der Vertrag mit den schriftlich fixierten Klauseln als vereinbart.
Das Schreiben muss dem Kaufmann kurz nach den Verhandlungen zugehen, auf diese Bezug nehmen und der Absender darf nicht bewusst den Inhalt der Vertragsverhandlungen verfälschen..
§ 346 HGB
§ 362 HGB
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