JuraForum.de > Lexikon > K > Kartellverbot
Durch das Kartellverbot in § 1 GWB sind Vereinbarungen zwischen miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, verboten.
Bestimmte Vereinbarungen und Beschlüsse sind jedoch von dem Kartellverbot befreit, d.h. es sind gesetzlich zulässige Kartelle. Bis zum 01. Juli 2005 bestand in Deutschland das Anmelde- und Genehmigungsverfahren, wonach die Entscheidung über die Zulässigkeit eines möglichen Kartells bei der Kartellbehörde anzumelden bzw. zu genehmigen war.
Das Anmelde- und Genehmigungsverfahren wurde aufgehoben. Unternehmen müssen nunmehr selbst entscheiden, ob die Vereinbarung etc. von dem Kartellverbot erfasst wird oder nicht. Die Entscheidung wird ggf. nachträglich durch die Kartellbehörden kontrolliert. Die die Zulässigkeit bestimmter Kartelle regelnden §§ 2 - 18 GWB a.F. wurden aufgehoben bzw. mit einem anderen Inhalt versehen.
Von dem Kartellverbot freigestellte Vereinbarungen sind gemäß § 2 GWB,
Vereinbarungen im o.g. Sinne können auch mündlich oder stillschweigend abgeschlossen werden. Es ist nicht erforderlich, dass die Abmachungen im Falle der Nichtbeachtung zu rechtlichen Konsequenzen führen sollen. Die Beteiligten können sich also nicht damit entschuldigen, dass sie nur eine unverbindliche Absprache getroffen hätten. Es ist auch jede Form bewusster Verhaltensabstimmung unzulässig. Den Verträgen sind wettbewerbsbeschränkende Beschlüsse gleichgestellt. Eine Vereinigung von Taxiunternehmen darf z. B. nicht beschließen, dass jedes Mitglied nur eine begrenzte Anzahl von Taxen betreiben darf.
Als zulässig sind angesehen worden:
Unzulässig sind:
Submissionskartelle (abgestimmtes Verhalten bei der Abgabe von Angeboten für ausgeschriebene Aufträge) sind besonders schwer wiegende Verstöße gegen das Kartellverbot und erfüllen meist auch den Straftatbestand des Betruges, weil die Beteiligten die ausschreibenden Stellen darüber täuschen, auf welche Weise die Angebote zu Stande gekommen sind.
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