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Das Kartellrecht schützt den Wettbewerb von Wirtschaftsunternehmen als solchen. Es ist in Deutschland im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) geregelt. Daneben bestehen Vorgaben durch das europäische Kartellrecht, die allgemein in den Art. 101 - 106 AEUV geregelt sind und konkretisiert werden u.a. durch die folgenden Europäischen Verordnungen
Das Kartellrecht gilt grundsätzlich für alle Wirtschaftsbereiche. Sonderregeln bestehen gemäß § 28 GWB für die Landwirtschaft sowie gemäß § 30 GWB für die Preisbindung bei Zeitungen und Zeitschriften.
Wesentlichste Änderung der Kartellrechtsreform war die Änderung des bis dahin gültigen Anmelde- und Genehmigungssystems zu einem Legalausnahmesystem: Zuvor mussten die Unternehmen wettbewerbsbeschränkende Maßnahmen von den Kartellbehörden genehmigen lassen. Nunmehr obliegt es ihrer Prüfung, ob das Verhalten kartellrechtlich zulässig ist oder nicht.
GWB
Art. 101 - 106 AEUV
VO 139/2004
VO 1/2003
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