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JuraForum.deLexikonKKartellbehörden 

Kartellbehörden

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Erklärung

Kartellbehörden sind gemäß § 48 GWB:

  • das Bundesministerium für Wirtschaft
  • das Bundeskartellamt
  • die Landeskartellämter
  • die Europäische Kartellbehörde mit dem Sitz in Brüssel

Dabei sind die Zuständigkeiten wie folgt verteilt:

  • Zuständig ist grundsätzlich die nach der gesetzlichen Regelung vorgesehene Behörde.
  • Fehlt eine gesetzliche Regelung ist gemäß § 48 Abs. 2 GWB das Bundeskartellamt zuständig, wenn die Wirkung des wettbewerbsbeschränkenden oder diskriminierenden Verhaltens oder einer Wettbewerbsregel über das Gebiet eines Landes hinausreicht; andernfalls ist das Landeskartellamt des Bundeslandes zuständig.
  • Ein Landeskartellamt kann aufgrund einer Vereinbarung mit dem Bundeskartellamt gemäß § 49 Abs. 3 GWB eine Sache an dieses abgeben.

In den §§ 50a - c GWB sind die Vorgaben für die Zusammenarbeit der nationalen und internationalen Behörden geregelt.

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