die Europäische Kartellbehörde mit dem Sitz in Brüssel
Dabei sind die Zuständigkeiten wie folgt verteilt:
Zuständig ist grundsätzlich die nach der gesetzlichen Regelung vorgesehene Behörde.
Fehlt eine gesetzliche Regelung ist gemäß § 48 Abs. 2 GWB das Bundeskartellamt zuständig, wenn die Wirkung des wettbewerbsbeschränkenden oder diskriminierenden Verhaltens oder einer Wettbewerbsregel über das Gebiet eines Landes hinausreicht; andernfalls ist das Landeskartellamt des Bundeslandes zuständig.
Ein Landeskartellamt kann aufgrund einer Vereinbarung mit dem Bundeskartellamt gemäß § 49 Abs. 3 GWB eine Sache an dieses abgeben.
In den §§ 50a - c GWB sind die Vorgaben für die Zusammenarbeit der nationalen und internationalen Behörden geregelt.