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Kartellbehörden

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Erklärung

Kartellbehörden sind gemäß § 48 GWB:

Dabei sind die Zuständigkeiten wie folgt verteilt:

In den §§ 50a - c GWB sind die Vorgaben für die Zusammenarbeit der nationalen und internationalen Behörden geregelt.

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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