JuraForum.de > Lexikon > K > Kapitalverkehrsfreiheit in der EU
Eine der Grundfreiheiten in der EU.
Die in Art. 63 AEUV geregelte Kapitalverkehrsfreiheit umfasst die Übertragung von Geld- und Sachkapital, insbesondere zu Anlage- und Investitionszwecken. Ziel ist der von der EU langfristig angestrebte einheitliche EU-Finanzraum. Die Kapitalverkehrsfreiheit ist nicht eine die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit ergänzende Freiheit.
Sie ermöglicht es, in anderen EU-Mitgliedsländern Investitionen zu tätigen, sowie Grundstücke oder Beteiligungen an Gesellschaften zu erwerben. Der Erwerb von landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich genutzter Fläche ist jedoch noch nicht in allen zum 01.05.2004 beigetretenen Ländern möglich. In Ungarn, Tschechien, Slowakei, Lettland, Litauen und Estland gilt eine siebenjährige, in Polen eine zwölfjährige Übergangsfrist.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gilt die in Art. 63 AEUV verankerte Freiheit des Kapital- und Zahlungsverkehrs unmittelbar und bedarf keiner Umsetzung der Mitgliedsstaaten.
Es besteht keine gesetzliche Definition der Kapitalverkehrsfreiheit. Ihr Anwendungsbereich erstreckt sich nach der Ansicht der Rechtsprechung auf anlagebezogene Übertragungen von Geld- oder Sachkapital. Geschützt sind die Übertragungen zwischen den Mitgliedsstaaten, sofern die übertragende Person / Gesellschaft einen Wohnsitz / Niederlassung in einem Mitgliedstaat unterhält.
Daneben gilt die in Art. 63 AEUV festgelegte Kapitalverkehrsfreiheit grundsätzlich auch für den Kapitalverkehr zwischen den EU-Mitgliedsländern und Drittstaaten, wobei die Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums aufgrund gesonderter Vereinbarungen wie EU-Mitgliedsstaaten zu behandeln sind.
Gemäß Art. 66 AEUV kann der Rat der Europäischen Union gegenüber Drittstaaten aus politischen Gründen Wirtschaftssanktionen erlassen.
Die in Art. 63 Absatz 2 AEUV geregelte bestehende Freiheit des Zahlungsverkehrs wird teilweise der Kapitalverkehrsfreiheit zugeordnet, teilweise als eigenständige, fünfte EU-Grundfreiheit angesehen. Zweck dieser Grundfreiheit ist die Sicherstellung des freien Binnenmarktes bei der Erbringung der Gegenleistung (Zahlung des Kaufpreises) im Waren- und Dienstleistungsverkehr.
Die grundsätzliche Freiheit des Kapitalverkehrs kann gemäß Art. 65 AEUV aus folgenden Gründen / durch folgende Vorschriften eingeschränkt werden:
Allgemein gefasst kann die Freiheit durch Gesetze eingeschränkt werden, deren Schutzzweck außerhalb der Kapitalverkehrsfreiheit liegt. Dabei ist gemäß Art. 65 Absatz 3 AEUV immer ein Willkür- sowie Umgehungsverbot zu beachten.
Art. 63 - 66 AEUV
RL 88/361
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