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Personen schließen sich zu einer Kapitalgesellschaft zusammen, wenn ihre kapitalmäßige Beteiligung im Vordergrund stehen soll. Die Kapitalgesellschaft wird der Personengesellschaft gegenübergestellt.
Der Prototyp der Kapitalgesellschaft ist die Aktiengesellschaft. Außerdem gibt es die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), bei der es sich um eine Mischung aus Kommanditgesellschaft und Aktiengesellschaft handelt. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist der dritte Gesellschaftstyp.
Die Kapitalgesellschaften sind, wenn sie ihre Geschäftsleitung (§ 10 AO) oder ihren Sitz (§ 11 AO) im Inland haben, kraft ihrer Rechtsform unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig.
Die Entstehung einer Kapitalgesellschaft ist erst mit ihrer Eintragung im Handelsregister vollendet, d.h. die Eintragung hat konstitutive Wirkung. Der zivilrechtlichen Entstehung geht eine mehrstufige Gründungsphase voraus (dazu: Kapitalgesellschaft - Vorgründungsgesellschaft, Kapitalgesellschaft - Vorgesellschaft, Kapitalgesellschaft - unechte Vorgesellschaft).
Mit der Eintragung in das Handelsregister endet die Gründungsphase und die Kapitalgesellschaft entsteht zivilrechtlich. Diese Kapitalgesellschaft ist auf Grund ihrer Rechtsform nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig.
Charakteristika der Kapitalgesellschaft:
Gesetzlich nicht zusammenhängend geregelt.
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