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JuraForum.deLexikonKKammer für Handelssachen 

Kammer für Handelssachen

Lexikon


Erklärung

Spruchkörper eines Landgerichts, der in der ersten und zweiten Instanz ausschließlich für Handelssachen zuständig ist.

Ist bei einem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so tritt diese in Handelssachen an die Stelle der Zivilkammer, die eigentlich zuständig wäre. Der Begriff der Handelssachen wird in § 95 GVG legal definiert.

Die Kammer für Handelssachen wird nur tätig, wenn dies durch mindestens eine Partei beantragt wurde.

Sie ist besetzt mit dem Vorsitzenden (Richter am Landgericht) und zwei Handelsrichtern (Nichtjuristen aus der Kaufmannschaft als ehrenamtliche Richtern), es sei denn der Vorsitzende entscheidet allein.

Die Handelsrichter müssen als Kaufleute oder als Vorstände/Geschäftsführer einer juristischen Person in das Handelsregister eingetragen sein.

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