JuraForum.de > Lexikon > K > Kaiserliche Viehmängelverordnung
Die Kaiserliche Viehmängelverordnung wurde im Zuge der Schuldrechtsreform zum 01.01.2002 aufgehoben.
Die Kaiserliche Viehmängelverordnung ergänzte das früher im BGB niedergelegte besondere Gewährleistungsrecht des Tierkaufes.
Die Verordnung aus dem Jahre 1899 enthielt die für die bestimmten Krankheiten geltenden Gewährfristen (nicht zu verwechseln mit den Gewährleistungsfristen).
Die Kaiserliche Viehmängelverordnung differenzierte zwischen Zucht- und Nutztieren und Schlachtvieh:
Bei Pferden, Eseln, Mauleseln und Maultieren galt Folgendes:
| Hauptmangel: | Gewährfrist: |
|---|---|
| Rotz | 14 Tage |
| Dummkoller | 14 Tage |
| Dämpfigkeit | 14 Tage |
| Kehlkopfpfeifen | 14 Tage |
| Periodische Augenentzündung | 14 Tage |
| Koppen | 14 Tage |
Bei Rindern galt Folgendes:
| Hauptmangel: | Gewährfrist: |
|---|---|
| Tuberkulöse Erkrankung, sofern durch diese eine allgemeine Beeinträchtigung des Nährzustandes des Tieres herbeigeführt wird | 14 Tage |
| Lungenseuche | 28 Tage |
Bei Schafen galt Folgendes:
| Hauptmangel: | Gewährfrist: |
|---|---|
| Räude | 14 Tage |
Bei Schweinen galt Folgendes:
| Hauptmangel: | Gewährfrist: |
|---|---|
| Rotlauf | 3 Tage |
| Schweineseuche, einschließlich Schweinepest | 10 Tage |
Bei Pferden, Eseln, Mauleseln und Maultieren galt Folgendes:
| Hauptmangel: | Gewährfrist: |
|---|---|
| Rotz | 14 Tage |
Bei Rindern galt Folgendes:
| Hauptmangel: | Gewährfrist: |
|---|---|
| Tuberkulöse Erkrankung, sofern dadurch mehr als die Hälfte des Schlachtgewichts nicht mehr als Nahrungsmittel geeignet ist | 14 Tage |
Bei Schafen galt Folgendes:
| Hauptmangel: | Gewährfrist: |
|---|---|
| Allgemeine Wassersucht | 14 Tage |
Bei Schweinen galt Folgendes:
| Hauptmangel: | Gewährfrist: |
|---|---|
| Tuberkulöse Erkrankung, sofern dadurch mehr als die Hälfte des Schlachtgewichts nicht mehr als Nahrungsmittel geeignet ist | 14 Tage |
| Trichinen | 14 Tage |
| Finnen | 14 Tage |
Gesetzlich nicht (mehr) geregelt.
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