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JuraForum.deLexikonKKaffeefahrten 

Kaffeefahrten

Lexikon


Erklärung

1. Allgemein

Als Kaffeefahrten (oder Verkaufsfahrten / Werbefahrten) werden Ausflugsfahrten insbesondere für die ältere Generation mit einer sehr günstigen Teilnahmegebühr bezeichnet, bei denen ein Teil der Reise aus einer Verkaufsveranstaltung besteht, in der Waren zu überhöhten Preisen verkauft werden.

Die angebotenen Produkte entstammen zumeist den Bereichen Gesundheit, Ernährung, Wellness oder Reisen.

2. Haustürwiderrufsgeschäfte

Kaffeefahrten gelten als Freizeitveranstaltungen im Sinne des Haustürwiderrufrechts.

Im Rahmen einer Kaffeefahrt abgeschlossene Kaufverträge unterliegen als Haustürwiderrufsgeschäfte gemäß §§ 355, 312 Abs. 1 Nr. 2 BGB dem zweiwöchigem Widerrufsrecht.

3. Wettbewerbsrecht

Die Durchführung der Kaffeefahrten verstößt oftmals gegen das Recht des unlauteren Wettbewerbs. Es kommt dabei insbesondere die Verletzung folgender Tatbestände in Betracht:

  • Gemäß § 4 Nr. 1 UWG wird die Entscheidungsfreiheit der teilnehmenden Verbraucher durch die Ausübung von Druck (günstiger Teilnahmepreis) beeinflusst.
  • Gemäß § 4 Nr. 2 UWG wird durch bestimmte geschäftliche Handlungen die geschäftliche Unerfahrenheit, die Leichtgläubigkeit, die Angst oder die Zwangslage der Verbraucher (Abschließen des Veranstaltungsraumes während der Veranstaltung!) ausgenutzt.

Der Schutz der teilnehmenden Verbraucher sinkt, sofern der Veranstalter erkennbar und unmissverständlich auf den Verkaufscharakter der Veranstaltung/der Reise hingewiesen hat.

Kaffeefahrten, bei denen die Verkaufsveranstaltung im angrenzenden Ausland stattfindet, sind dem Geltungsbereich des UWG entzogen!

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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