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Als Kaffeefahrten (oder Verkaufsfahrten / Werbefahrten) werden Ausflugsfahrten insbesondere für die ältere Generation mit einer sehr günstigen Teilnahmegebühr bezeichnet, bei denen ein Teil der Reise aus einer Verkaufsveranstaltung besteht, in der Waren zu überhöhten Preisen verkauft werden.
Die angebotenen Produkte entstammen zumeist den Bereichen Gesundheit, Ernährung, Wellness oder Reisen.
Kaffeefahrten gelten als Freizeitveranstaltungen im Sinne des Haustürwiderrufrechts.
Im Rahmen einer Kaffeefahrt abgeschlossene Kaufverträge unterliegen als Haustürwiderrufsgeschäfte gemäß §§ 355, 312 Abs. 1 Nr. 2 BGB dem zweiwöchigem Widerrufsrecht.
Die Durchführung der Kaffeefahrten verstößt oftmals gegen das Recht des unlauteren Wettbewerbs. Es kommt dabei insbesondere die Verletzung folgender Tatbestände in Betracht:
Der Schutz der teilnehmenden Verbraucher sinkt, sofern der Veranstalter erkennbar und unmissverständlich auf den Verkaufscharakter der Veranstaltung/der Reise hingewiesen hat.
Kaffeefahrten, bei denen die Verkaufsveranstaltung im angrenzenden Ausland stattfindet, sind dem Geltungsbereich des UWG entzogen!
UWG
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