JuraForum.de > Lexikon > J > Justizvollzugsanstalt
Staatliche Einrichtung zur Durchführung von Maßnahmen der Freiheitsentziehung, der Sicherungsverwahrung und der Untersuchungshaft.
Justizvollzugsanstalten sind Teil der Landesjustizverwaltungen der jeweiligen Bundesländer. Rechtsgrundlage der Justizvollzugsanstalten sind jedoch die §§ 139 - 165 StVollzG bzw. die entsprechenden Normen der Landes-Strafvollzugsgesetze (s.o.).
Mit der Föderalismusreform ist die Gesetzgebungskompetenz für den Strafvollzug auf die Länder übergegangen. Mit dem Rechtsstand 01.04.2009 haben die Bundesländer Bayern, Hamburg und Niedersachsen eigene Strafvollzugsgesetze erlassen. In den anderen Bundesländern gilt bis zum Erlass eigener Gesetze weiterhin das Strafvollzugsgesetz des Bundes.
Aufsichtsbehörde ist die jeweilige Landesjustizverwaltung. Es werden geschlossene und offene Anstalten unterschieden, die ggf. auch gemeinsam als eine Einrichtung geführt werden können. In dem bevölkerungsreichsten Land Nordrhein-Westfalen befinden sich 36 Justizvollzugsanstalten, die unter der Leitung des Landesjustizvollzugsamts NRW stehen.
Gemäß § 142 StVollzG sollen in Anstalten für Frauen Einrichtungen für Mütter und Kinder vorgesehen werden. Kostenträger ist gemäß des unten aufgeführten Urteils der Träger der Jugendhilfe.
§§ 139 - 165 StVollzG
Art. 165 ff. BayStVollzG
§§ 99 ff. HmbStVollzG
§§ 170 ff. NJVollzG
SeelJVADO NRW
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