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Junktimklausel

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Erklärung

In Art. 14 Abs. 3 S. 2 GG ist die sog. Junktimklausel normiert. Danach darf eine Enteignung nur durch Gesetz (Legalenteignung) oder aufgrund eines Gesetzes (Administrativenteignung) erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt.

Regelt ein Enteignungs-Gesetz die Entschädigung nicht oder entspricht die Entschädigung, die es festsetzt, nicht den Erfordernissen des Art. 14 Abs. 2 und 3 GG, so ist die Junktimklausel verletzt, mit der Folge, dass dieses Gesetz verfassungswidrig ist. Ebenso sind die auf die verfassungswidrige gesetzliche Enteignungsregelung gegründeten Maßnahmen rechtswidrig.

Stellt ein Gericht die Verletzung der Junktimklausel durch ein im zu entscheidenden Fall anzuwendendes Gesetz fest, ist es nicht befugt, das Gesetz als rechtswirksam zu behandeln und die fehlende Entschädigungsregelung im Wege der Analogie zu ergänzen oder aus Art. 14 GG unmittelbar abzuleiten; vielmehr ist es verpflichtet das Enteignungsgesetz nach Art. 100 Abs. 1 GG dem BVerfG vorzulegen und das gerichtliche Verfahren einzustellen, bis die Entscheidung des BVerfG eingeholt worden ist (Konkrete Normenkontrolle).

Hinweis zum Rechtsschutz:

Der unter Verletzung der Junktimklausel Enteignete kann keine Entschädigung verlangen, da eine Entschädigung bei den ordentlichen Gerichten nur eingeklagt werden kann, wenn eine gesetzliche Anspruchsgrundlage dafür vorhanden ist. Es muss sich folglich gegen die Enteignung selbst gewehrt werden, also bei den zuständigen Verwaltungsgerichten um die Aufhebung des Eingriffsakts bemüht werden. Lässt der Betroffene den Eingriffsakt unanfechtbar werden, tritt ein umfassender Rechtsverlust ein. Dies bedeutet, dass der Betroffene sein Recht auf Herstellung des verfassungsmäßigen Zustands nur bei Einhaltung der für den Eingriffsakt geltenden Rechtsbehelfsfristen wahren kann.

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