Jugendlicher ist gemäß § 1 JuSchG wer das 14. Lebensjahr vollendet hat, aber noch nicht 18 Jahre alt ist. Jugendliche sind als Minderjährige nur beschränkt geschäftsfähig (§ 106 BGB).
Kindliche Zeugen sind über ihre Sorgeberechtigten zu laden, mit dem Eintritt des 14. Lebensjahres kann der Jugendliche unmittelbar geladen werden (OLG Frankfurt am Main 06.04.2005 - 3 Ws 281/05).
Die zum Abschluss eines Rechtsgeschäfts erforderliche Geschäftsfähigkeit kann bei Jugendlichen unter bestimmten Voraussetzungen vorliegen.
2. Arbeitsrecht
Die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen einschließlich der Berufsausbildung unterliegt dem Jugendarbeitsschutzgesetz, das gemäß § 2 JArbSchG wie folgt differenziert:
Minderjährige gelten ab dem 15. Lebensjahr als Jugendliche im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes.
Mit Jugendlichen kann unter Beachtung der Vorgaben des Jugendarbeitsschutzgesetzes und bei Zustimmung der/des Personensorgeberechtigten ein Arbeitsverhältnis oder ein Berufsausbildungsverhältnis abgeschlossen werden.Die Kündigung eines Minderjährigen muss immer gegenüber dessen Eltern bzw. sonstigen gesetzlichen Vertreter, z.B. dem alleinsorgeberechtigtem Elternteil, ausgesprochen werden (LAG Schleswig-Holstein 20.03.2008 - 2 Ta 45/08).
Auf Jugendliche, die noch der Vollzeitschulpflicht (neun Schuljahre) unterliegen, sind die für Kinder geltenden Vorschriften anzuwenden.
Die Zulässigkeit der Beschäftigung von Kindern und der Vollzeitschulpflicht unterliegenden Jugendlichen bestimmt sich nach folgenden Grundsätzen:
a)
Gemäß § 5 JArbSchG ist die Beschäftigung von Kindern und noch der Vollzeitschulpflicht unterliegenden Jugendlichen verboten.
b)
Davon bestehen folgende Ausnahmen:
Zulässig ist gemäß § 5 Abs. 2 JArbSchG die Beschäftigung zum Zwecke der Arbeitstherapie, in Erfüllung einer richterlichen Weisung, während eines Betriebspraktikums.
Zulässig ist gemäß § 5 Abs. 3 JArbSchG eine zwei Stunden täglich nicht überschreitende und u.a. den Schulbesuch nicht beeinträchtigende Beschäftigung. Die im Einzelnen nach dieser Vorschrift erlaubten Tätigkeiten sind gemäß § 5 Abs. 4a JArbSchG in der Kinderarbeitsschutzverordnung abschließend aufgeführt. Dabei handelt es sich um Tätigkeiten wie das Austragen von Zeitungen oder die Betreuung von Haustieren.
Während der Schulferien darf für einen Zeitraum von höchstens vier Wochen im Jahr gemäß § 5 Abs. 4 JArbSchG ein Ferienjob ausgeübt werden.
Die Voraussetzungen der Mitwirkung von Kindern in Theateraufführungen, Filmproduktionen etc. unterliegt gemäß § 5 Abs. 6 JArbSchG im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben einer behördlichen Erlaubnis.
Bei allen Tätigkeiten sind die sonstigen Vorgaben des Jugendarbeitsschutzgesetzes zu beachten. Nicht dem Jugendarbeitsschutzgesetz unterliegt die Mithilfe von Kindern und Jugendlichen in der eigenen Familie.
3. Genetischer Fingerabdruck
Nach der Entscheidung BVerfG 18.09.2007 - 2 BvR 2577/06 ist auch die Erstellung und Speicherung eines DNA-Identifizierungsmusters (DNA-Analyse) gegen einen Jugendlichen grundsätzlich zulässig. Bei der Prognoseentscheidung nach § 81g StPO sind dann jedoch insbesondere die besonderen Umstände der Jugendlichkeit des Täters und der Art des von ihm begangenen jugendtypischen Delikts zu berücksichtigen. Nach der Ansicht der Richter sind Körperverletzungsdelikte als "jugendtypisch" zu beschreiben. Die Mehrzahl jugendlicher Täter tritt lediglich einmal strafrechtlich in Erscheinung. Diese Tatsachen führen daher dazu, dass jugendliche Delinquenz typischerweise vorübergehend ist und grundsätzlich nur eine positive Prognose erlaubt.