JuraForum.de > Lexikon > J > Jugendhilfe
Gesetzlich geregelte Unterstützung der Eltern und der Schulen bei der Erziehung der Kinder und Jugendlichen.
Allgemeine Aufgabe der Jugendhilfe ist es, junge Menschen in ihrer Entwicklung zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Personen zu fördern. Dabei will die Jugendhilfe die Eltern und die Schulen unterstützen.
Im Einzelnen bestehen gemäß § 2 SGB VIII u.a. folgende Aufgaben der Jugendhilfe:
Durchgeführt wird die Jugendhilfe von dem Jugendamt als Träger der öffentlichen Jugendhilfe und den freien Trägern der Jugendhilfe.
Freie Träger der Jugendhilfe sind juristische Personen (z.B. eingetragene Vereine, Personenvereinigungen, freie Wohlfahrtsverbände sowie die Kirchen.
Den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe obliegt die Gesamt- und Planungsverantwortung der Jugendhilfe. Grundsätzlich sollen die freie und die öffentliche Jugendhilfe gemäß § 4 SGB VIII partnerschaftlich zusammenarbeiten.
Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (zuletzt BVerwG 11.08.2005 - 5 C 18/04) ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nur dann verpflichtet, die Kosten der von Dritten durchgeführten Eingliederungsmaßnahme zu übernehmen, wenn der Hilfebedarf rechtzeitig an ihn herangetragen wurde.
SGB VIII
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