Einbringung der erzieherischen, sozialen und fürsorgerischen Gesichtspunkte in das Verfahren
Stellungnahme über die Persönlichkeit, die Entwicklung und die Umwelt des Beschuldigten sowie der zu ergreifenden Maßnahmen (Leistungen der Jugendhilfe)
Überwachung der Einhaltung von Weisungen und Auflagen des Jugendlichen/Heranwachsenden
Zusammenarbeit mit dem Bewährungshelfer während der Bewährungszeit
Kontaktpflege mit dem Jugendlichen/Heranwachsenden während des Strafvollzugs
Unterstützung des Jugendlichen/Heranwachsenden bei der Wiedereingliederung in die Gesellschaft nach dem Strafvollzug
Ausgeführt wird die Jugendgerichtshilfe von den Jugendämtern (Träger der öffentlichen Jugendhilfe) und den Träger der freien Jugendhilfe.
Der Jugendgerichtshelfer hat zu überprüfen, ob Leistungen der Jugendhilfe ausreichen und dadurch von der Verfolgung der Straftat gemäß § 45 JGG abgesehen werden kann oder gemäß § 47 JGG das Verfahren eingestellt werden kann.
Als erzieherische Maßnahmen der Jugendhilfe kommen in Betracht:
Intensivpädagogik gemäß § 35 SGB VIII
Heimerziehung / Betreutes Wohnen gemäß § 34 SGB VIII
Heisig: Zur Funktion der Jugendgerichtshilfe (JGH), der Staatsanwaltschaft und der Verteidiger in der Hauptverhandlung; Berliner Anwaltsblatt - BerlAnwBl 2010, 306
Weyel: Qualität in der Jugendgerichtshilfe und die Möglichkeit der Selbstevaluation; Zentralblatt für Jugendrecht - ZfJ 2000, 460