JuraForum.de > Lexikon > J > Jugendgerichtshilfe
Mitwirkung der Jugendhilfe in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG).
Aufgaben der Jugendgerichtshilfe sind:
Ausgeführt wird die Jugendgerichtshilfe von den Jugendämtern (Träger der öffentlichen Jugendhilfe) und den Träger der freien Jugendhilfe.
Zielgruppe der Jugendgerichtshilfe sind Jugendliche und Heranwachsende im Strafverfahren.
Der Jugendgerichtshelfer hat zu überprüfen, ob Leistungen der Jugendhilfe ausreichen und dadurch von der Verfolgung der Straftat gemäß § 45 JGG abgesehen werden kann oder gemäß § 47 JGG das Verfahren eingestellt werden kann.
Als erzieherische Maßnahmen der Jugendhilfe kommen in Betracht:
§ 38 JGG
§ 50 Abs. 3 JGG
§ 52 SGB VIII
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