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JuraForum.deLexikonJJugendgerichtshilfe 

Jugendgerichtshilfe

Lexikon


Erklärung

Mitwirkung der Jugendhilfe in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG).

Aufgaben der Jugendgerichtshilfe sind:

  • Einbringung der erzieherischen, sozialen und fürsorgerischen Gesichtspunkte in das Verfahren
  • Stellungnahme über die Persönlichkeit, die Entwicklung und die Umwelt des Beschuldigten sowie der zu ergreifenden Maßnahmen (Leistungen der Jugendhilfe)
  • Überwachung der Einhaltung von Weisungen und Auflagen des Jugendlichen / Heranwachsenden
  • Zusammenarbeit mit dem Bewährungshelfer während der Bewährungszeit
  • Kontaktpflege mit dem Jugendlichen / Heranwachsenden während des Strafvollzugs
  • Unterstützung des Jugendlichen / Heranwachsenden bei der Wiedereingliederung in die Gesellschaft nach dem Strafvollzug

Ausgeführt wird die Jugendgerichtshilfe von den Jugendämtern (Träger der öffentlichen Jugendhilfe) und den Träger der freien Jugendhilfe.

Zielgruppe der Jugendgerichtshilfe sind Jugendliche und Heranwachsende im Strafverfahren.

Der Jugendgerichtshelfer hat zu überprüfen, ob Leistungen der Jugendhilfe ausreichen und dadurch von der Verfolgung der Straftat gemäß § 45 JGG abgesehen werden kann oder gemäß § 47 JGG das Verfahren eingestellt werden kann.

Als erzieherische Maßnahmen der Jugendhilfe kommen in Betracht:

  • Intensivpädagogik gemäß § 35 SGB VIII
  • Heimerziehung / Betreutes Wohnen gemäß § 34 SGB VIII
  • Soziale Gruppenarbeit gemäß § 29 SGB VIII
  • Arbeitsleistungen gemäß § 10 JGG
  • Soziale Trainingskurse gemäß § 30 SGB VIII, z.B. Anti-Gewalt-Kurse
  • Täter-Opfer-Ausgleich

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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