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JuraForum.deLexikonJJugendgerichtsgesetz (JGG) 

Jugendgerichtsgesetz (JGG)

Lexikon


Erklärung

1. Allgemein

Das Jugendgerichtsgesetz findet Anwendung bei strafrechtlichen Verfehlungen Jugendlicher oder Heranwachsender.

Gemäß § 2 JGG soll die Anwendung des Jugendstrafrechts erneuten Straftaten des Jugendlichen bzw. Heranwachsenden entgegenwirken. Daher sind das Verfahren und die Rechtsfolgen an dem Erziehungsgedanken auszurichten.

Jugendlicher ist, wer zum Tatzeitpunkt zwischen 14 und 17 Jahre alt war. Heranwachsender ist, wer zwischen 18 und 21 Jahre alt war.

Bei Straftaten Heranwachsender ist das JGG unter den Voraussetzungen und Einschränkungen des § 105 JGG anwendbar. Die strafrechtliche Verantwortung eines Jugendlichen bestimmt sich nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung.

Da das JGG vom Erziehungsgedanken (Erziehung statt Strafe) geprägt ist, enthält es umfangreiche Erziehungsmaßregeln. Daneben unterliegen die Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft und die Einstellung des Verfahrens durch den Richter gemäß § 45 JGG besonderen Voraussetzungen.

2. Ermittlungsverfahren

Der Jugendliche / Heranwachsende hat grundsätzlich auch gegen den Willen seiner Eltern das Recht zur freien Wahl eines Strafverteidigers. Die Eltern können aber nicht gegen ihren Willen zur Übernahme der dadurch entstehenden Kosten verpflichtet werden. Bei Vorliegen der in § 68 JGG genannten Voraussetzungen wird ein Pflichtverteidiger bestellt.

Bei der Vernehmung sind die Vorgaben des § 136a StPO zum Schutze des Jugendlichen / Heranwachsenden besonderes zu beachten.

3. Untersuchungshaft

Bei der Anordnung der Untersuchungshaft gegen den Jugendlichen / Heranwachsenden bestehen gemäß § 72 JGG u.a. folgende Besonderheiten:

  • Untersuchungshaft darf nur verhängt und vollstreckt werden, wenn ihr Zweck nicht durch eine vorläufige Anordnung über die Erziehung § 71 JGG oder durch andere Maßnahmen erreicht werden kann.
  • Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind die besonderen Belastungen, die eine Untersuchungshaft für den Jugendlichen / Heranwachsenden mit sich bringt, zu berücksichtigen.
  • Hat der Jugendliche / Heranwachsende das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet, ist eine Verhängung der Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr nur eingeschränkt aus den in § 72 Abs. 2 JGG genannten Gründen möglich.

4. Hauptverhandlung

Die Hauptverhandlung ist gemäß § 48 Abs. 1 JGG nicht öffentlich. In § 48 Abs. 2 JGG sind die Personen aufgeführt, denen ein Anwesenheitsrecht zusteht. Das Anwesenheitsrecht des Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertreters des minderjährigen Angeklagten ergibt sich aus § 67 Abs. 1 JGG.

Das Recht, Erziehungsberechtigte und gesetzliche Vertreter des minderjährigen Angeklagten von der Hauptverhandlung ausschließen, ergibt sich aus § 51 Abs. 2 - 5 JGG.

In der Hauptverhandlung trägt der Vertreter der Jugendgerichtshilfe seine Stellungnahme über die Persönlichkeit, die Entwicklung und die Umwelt des Beschuldigten sowie der zu ergreifenden Maßnahmen (Leistungen der Jugendhilfe) vor.

5. Jugendgerichtliche Sanktionsmöglichkeiten

Siehe insofern den Beitrag "Jugendgerichtliche Sanktionsmöglichkeiten".

6. Strafvollzug

Für den Strafvollzug eines zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Jugendlichen oder Heranwachsenden gilt gemäß § 91 JGG Folgendes:

  • Die Jugendstrafe wird grundsätzlich in Jugendstrafanstalten vollzogen.
  • An einem Verurteilten, der das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und sich nicht für den Jugendstrafvollzug eignet, braucht die Strafe nicht in der Jugendstrafanstalt vollzogen zu werden. Jugendstrafe, die nicht in der Jugendstrafanstalt vollzogen wird, wird nach den Vorschriften des Strafvollzugs für Erwachsene vollzogen.

Mit dem Urteil BVerfG 31.05.2006 - 2 BvR 1673/04 hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass der Jugendstrafvollzug bzw. eingreifende Maßnahmen im Jugendstrafvollzug eine eigene gesetzliche Grundlage erfordern und der Gesetzgeber diese schaffen muss.

Die Gesetzgebungszuständigkeit für den Bereich des Strafvollzugs ist im September 2006 mit der Föderalismusreform auf die Länder übergegangen. Die einzelnen Bundesländer haben insofern mittlerweile eigene Jugendstrafvollzugsgesetze erlassen.

In der Zuständigkeit der Bundesgesetzgebung ist gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG weiterhin der gerichtliche Rechtsschutz geblieben (gerichtliches Verfahren).

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