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Jugendamt

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Erklärung

Behörde, die Aufgaben der Jugendhilfe wahrnimmt.

Die in § 2 SGB VIII enumerativ aufgeführten Aufgaben sind von den öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe zu erfüllen. Öffentliche Träger der Jugendhilfe sind gemäß § 69 SGB VIII auf örtlicher und Kreisebene die Jugendämter, auf Landesebene die Landesjugendämter. Die nähere Ausgestaltung der Aufgaben und Arbeit der Jugendämter ist in den jeweiligen Ausführungsgesetzen der einzelnen Bundesländer zum SGB VIII geregelt.

Die Aufgaben der Jugendämter sind u.a.:

Angesichts der in der Vergangenheit sich häufenden Fälle von Kindesvernachlässigungen ist der Schutzauftrag der Jugendämter in § 8a SGB VIII konkret formuliert: Werden danach dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindes- bzw. Jugendlichenwohlgefährdung bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mit Fachkräften abzuschätzen, ggf. sind das Familiengericht, andere Leistungsträger, Einrichtungen der Gesundheitshilfe oder der Polizei einzuschalten.

Eine Haftung des Jugendamtes für einen durch das Verschulden der Pflegeeltern eingetretenen Gesundheitsschaden des Kindes während der Betreuungszeit wurde in dem Urteil BGH 23.02.2006 - III ZR 164/05 abgelehnt.

Das Jugendamt besteht gemäß § 70 SGB VIII aus:

Der Jugendhilfeausschuss bestimmt die strategische Ausrichtung der Arbeit, während die operative Arbeit durch die Verwaltung des Jugendamtes ausgeführt wird.

Die Zusammensetzung, die Aufgaben und die Zuständigkeit des Jugendhilfeausschusses bestimmen sich nach § 70 SGB VIII. Näheres ist in den Landesgesetzen geregelt.

Die örtliche Zuständigkeit eines Jugendamtes bestimmt sich nach dem gewöhnlichen Aufenthaltsort der Eltern bzw. des sorgeberechtigten Elternteils.

Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (zuletzt BVerwG 11.08.2005 - 5 C 18/04) ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nur dann verpflichtet, die Kosten der von Dritten durchgeführten Eingliederungsmaßnahme zu übernehmen, wenn der Hilfebedarf rechtzeitig an ihn herangetragen wurde.

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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