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Jährliches Ergebnis der Buchführungsarbeiten.
Der Jahresabschluss besteht aus
Der Jahresabschluss dient der Rechnungslegung des Unternehmens gegenüber Kapitalgebern, Gläubigern, Geschäftspartnern, Behörden, Gerichten, Mitarbeitern usw. Gerade an den wirtschaftlichen Verhältnissen größerer Unternehmen hat die Öffentlichkeit ein berechtigtes Interesse (z.B. hinsichtlich der Arbeitsmarktlage und des Steueraufkommens), weshalb beispielsweise Kapitalgesellschaften und bestimmte Personengesellschaften im Sinne des § 264a HGB grundsätzlich verpflichtet sind, Jahresabschluss und Lagebericht offen zu legen.
Gemäß § 264 HGB ist der Jahresabschluss einer Kapitalgesellschaft um einen Anhang zu erweitern, der mit der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung eine Einheit bildet. Der gesetzlich vorgegebene Inhalt des Anhangs ist in den §§ 284 - 288 HGB niedergelegt.
Neben der Durchführung des Jahresabschlusses nach den Vorgaben des HGB bestehen folgende international akzeptierte und verwendete Rechnungslegungsnormen:
Die IAS bzw. IFRS werden vom britischen International Accounting Standards Board in London (http://www.iasb.org) herausgegeben, die US-GAAP von dem Financial Accounting Standards Board der USA (http://www.fasb.org). Bei beiden handelt es sich um private Rechnungslegungsinstitute. Praktische Bedeutung in Deutschland haben insbesondere die IAS bzw. IFRS.
Zwischen dem Jahresabschluss nach dem HGB und der Rechnungslegung nach den IAS bzw. IFRS bestehen u.a. folgende Unterschiede:
| Jahresabschluss nach HGB | Rechnungslegung nach den IAS bzw. IFRS | |
|---|---|---|
| Normsetzende Instanz | Gesetzgeber | Privates Institut |
| Schutzrichtung | Gläubigerschutz | Anteilseignerschutz |
| Sonderbestimmungen für kleine und mittlere Unternehmen | Ja | Nein |
| Verbindung zur Steuerbilanz | enge Verbindung | keine Verbindung |
| Offenlegungspflicht | nur begrenzt | sehr umfangreich |
| Funktion | Informations- und Zahlungsbemessungsfunktion | nur Informationsfunktion |
Gemäß § 292a HGB können Mutterunternehmen, die einen organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 WpHG durch von ihnen oder einem ihrer Tochterunternehmen ausgegebene Wertpapiere in Anspruch nehmen, anstelle des Jahresabschlusses nach HGB einen Konzernabschluss / Konzernlagebericht nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen aufstellen. Die an den Konzernabschluss / Konzernlagebericht gestellten erforderlichen Inhalte sind durch § 292a Abs. 2 HGB vorgegeben.
Bei der gesetzlichen Vorgabe der Offenlegungspflicht wurde bis zum 31.12.2006 zwischen kleinen und mittelgroßen Kapitalgesellschaften sowie großen Kapitalgesellschaften unterschieden. Seit dem 01.01.2007 ist diese Unterscheidung aufgehoben, Rechtsgrundlage der Offenlegungspflichten ist weiterhin § 325 HGB.
Auch ist seit dem 01.01.2007 der Jahresabschluss nicht mehr bei dem Handelsregister, sondern bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers in elektronischer Form einzureichen.
Die Pflicht zur Offenlegung der Vorstandsvergütungen im Anhang des Jahresabschlusses ist in § 285 Abs. 1 Nr. 9 HGB normiert. Im Einzelnen besteht folgende Pflicht:
Für börsennotierte Aktiengesellschaften gilt zudem folgende Besonderheit:
Die Angabe der im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge ist für börsennotierte Aktiengesellschaften durch eine Erweiterung des § 285 Abs. 1 Nr. 9 HGB wie folgt aufzuschlüsseln:
Inhaltlich entspricht die Offenlegungspflicht den Empfehlungen des Corporate Governance Kodexes.
Die neuen Vorgaben sind erstmals auf Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre ab 2006 anzuwenden. Die Aktionäre können jedoch von einer sogenannten Opting-Out-Klausel Gebrauch machen, nach der auf die individualisierte Offenlegung der Vorstandsvergütungen für jeweils fünf Jahre verzichtet wird. Der Beschluss erfordert jedoch eine Mehrheit von mindestens 75 % der vertretenen Anteile.
§§ 242 ff. HGB
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