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JuraForum.deLexikonJJagdsteuer 

Jagdsteuer

Lexikon


Erklärung

Vom Inhaber eines Jagdreviers zu zahlende kommunale Steuer.

Bei der Jagdsteuer handelt es sich um eine von den Landkreisen bzw. kreisfreien Städten erhobene Steuer. In mehreren Klagen wurde ihre Verfassungsmäßigkeit bereits bezweifelt, die Klagen blieben immer erfolglos.

Jagdsteuern sind Aufwandsteuern i.S.d. Art. 105 Absatz 2a GG. Aufwandsteuern sind Steuern auf die in der Vermögens- oder Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehende besondere Konsumfähigkeit des Steuerpflichtigen. Die Ausübung des Jagdrechts drückt eine solche besondere Konsumfähigkeit aus (BVerwG 29.01.2009 - 9 BN 2/08).

Die Jagdsteuer wird nicht in allen Bundesländern erhoben. In Nordrhein-Westfalen wird die Jagdsteuer bis zum Jahr 2013 stufenweise wieder abgeschafft.

Bemessungsgrundlage der Jagdsteuer ist der Jagdwert. Dazu gehören:

  • Die Jagdpacht.
  • Die vertraglich übernommenen Nebenleistungen wie z.B. die Zahlung des Wildschadens.
  • Die zu zahlende Umsatzsteuer.

Ist das Jagdrevier nicht verpachtet, so wird der fiktive Pachtwert als Bemessungsgrundlage herangezogen.

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