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JuraForum.deLexikonJJagdschein 

Jagdschein

Lexikon


Erklärung

1. Allgemein

Behördliche Erlaubnis zur Ausübung der Jagd.

Wer die Jagd ausübt, muss einen Jagdschein mit sich führen und diesen auf Verlangen berechtigter Personen auch vorzeigen.

Die erste Erteilung eines Jagdscheins ist abhängig vom Bestehen der Jägerprüfung. Diese besteht gemäß § 15 Abs. 5 BJagdG aus

  • einem schriftlichen Teil,
  • einem mündlich-praktischen Teil und
  • einer Schießprüfung.

2. Fehlende Zuverlässigkeit

Der Jagdschein ist zu versagen oder kann versagt werden unter den Voraussetzungen des § 17 BJagdG, insbesondere wenn die Person die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Beispiele dafür sind in § 17 Absatz 1 Satz 2, 3, 4 BJagdG aufgeführt: Missbräuchlicher Umgang mit Waffen und Munition, Verurteilung wegen eines Verbrechens etc.

Sofern die Tatsachen, die die Versagung begründen, erst nach Erteilung des Jagdscheines eintreten oder bekannt werden, ist gemäß § 18 BJagdG der erteilte Jagdschein einzuziehen und für ungültig zu erklären.

Eine Abweichung von der Regelvermutung des § 5 Absatz 2 Nummer 1 WaffG kommt nur dann in Betracht, wenn die Umstände der abgeurteilten Tat die Verfehlung ausnahmsweise derart in einem milden Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Straftat begründeten Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition nicht gerechtfertigt sind. Erforderlich ist danach eine tatbezogene Prüfung in Gestalt einer Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck kommt. Darüber hinaus ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut, dass bereits eine einzige Verurteilung wegen einer der genannten Straftaten die Regelvermutung begründet, wenn eine Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen verhängt worden ist. Die Vermutung kann daher grundsätzlich nicht schon dann entkräftet sein, wenn der Betroffene ansonsten strafrechtlich nicht aufgefallen ist (BVerwG 21.07.2008 - 3 B 12/08).

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