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JuraForum.deLexikonJJagdrecht 

Jagdrecht

Lexikon


Erklärung

Recht zur Bejagung von Wild.

Als Jagdrecht wird das Recht bezeichnet, auf einem bestimmten Gebiet dem Jagdrecht unterliegendes Wild zu bejagen und sich anzueignen. Inhaber des Jagdrechts ist gemäß § 3 Absatz 1 BJagdG der Grundeigentümer.

Der Grundeigentümer darf gemäß § 3 Absatz 3 BJagdG sein Jagdrecht aber nur bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen ausüben. Das Jagdrecht ist vom Jagdausübungsrecht zu unterscheiden: Das in Deutschland herrschende Reviersystem erlaubt die Ausübung des Jagdrechts nur ab einer bestimmten Grundstücksgröße, d.h. es muss sich um einen Jagdbezirk handeln.

Anders ist dies z.B. in Großbritannien, wo grundsätzlich jeder Grundeigentümer das auf seinem Grundstück befindliche Wild erlegen darf.

Inhaber des Jagdrechts bzw. Jagdausübungsberechtigte sind:

  • Bei einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk ist Inhaber des Jagdrechts der jeweilige Grundstückseigentümer, Jagdausübungsberechtigte die Jagdgenossenschaft.
  • Bei einem Eigenjagdbezirk ist der Eigentümer sowohl Inhaber des Jagdrechts als auch Jagdausübungsberechtigter.
  • Bei einem verpachteten gemeinschaftlichen Jagdbezirk oder Eigenjagdbezirk ist Inhaber des Jagdrechts die Jagdgenossenschaft oder der Eigentümer; Jagdausübungsberechtigter der Jagdpächter.

Das Jagdausübungsrecht schließt grundsätzlich das Recht ein, im Jagdrevier auf fremdem Grund und Boden jagdliche Einrichtungen anzulegen. Aufgrund der Pflichtmitgliedschaft des Grundstückseigentümers in einer Jagdgenossenschaft kann er dies dem Jagdausübungsberechtigten aufgrund seiner Gewissensüberzeugung als Veganer nicht untersagen (BGH 15.12.2005 - III ZR 10/05).

Der Inhaber des Jagdrechts haftet jedoch nicht für Schäden, die durch das unbefugte Besteigen eines Jagdhochsitzes verursacht wurden. Dies gilt auch dann, wenn der Hochsitz mangelhaft war. Ist aufgrund des Standorts jedoch mit der Benutzung durch Kinder zu rechnen, müssen Sicherheitsvorkehrungen angebracht werden. Vorsorglich sollte der Jagdausübungsberechtigte ein Verbotsschild an der Einrichtung anbringen.

Gesetze

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