Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deLexikonJJagdgenossenschaft 

Jagdgenossenschaft

Lexikon


Erklärung

Gesamtheit der Grundstückseigentümer eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks.

Jagdbezirke in Deutschland sind entweder Eigenjagdbezirke oder gemeinschaftliche Jagdbezirke. Bei den gemeinschaftlichen Jagdbezirken ist die Jagdgenossenschaft Inhaberin des Jagdbezirks.

Juristisch ist die Jagdgenossenschaft eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

Mitglieder der Jagdgenossenschaft sind die Grundeigentümer der zu dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörenden Grundflächen. Die Mitgliedschaft wird automatisch mit dem Eigentumserwerb begründet und endet ebenso automatisch mit dem Verlust der Eigentümerstellung. Ein Ausschluss eines Jagdgenossen aus der Jagdgenossenschaft ist nicht möglich. Nicht zur Jagdgenossenschaft gehören die Eigentümer der Befriedeten Bezirke und anderer Grundflächen, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf.

Nach dem Urteil des BVerwG 14.04.2005 - 3 C 31/04 ist die Zwangsmitgliedschaft eines unter das Bundesjagdgesetz fallenden Grundstückseigentümers in der Jagdgenossenschaft zulässig.

Organe der Jagdgenossenschaft sind der Jagdvorstand und die Genossenschaftsversammlung. Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung bedürfen neben der Mehrheit der anwesenden Mitglieder auch der Mehrheit der anwesenden Grundflächen (doppelte Mehrheit). Die Erteilung von Vollmachten durch nicht anwesende Jagdgenossen ist je nach Landesrecht bzw. Satzung der Jagdgenossenschaft begrenzt.

Ist der Jagdbezirk verpachtet, wird in der Genossenschaftsversammlung auch über die Verwendung des Ertrages aus der Verpachtung entschieden. Zumeist wird vereinbart, dass der Ertrag im Verhältnis der Flächen auf die einzelnen Jagdgenossen auszukehren ist.

Beschließt die Genossenschaftsversammlung eine andere Verwendung des Geldes, kann der Grundstückseigentümer, der dieser Entscheidung nicht zugestimmt hat, die Zahlung des seiner Grundfläche entsprechenden Geldes an sich verlangen (Auskehrungsanspruch). Voraussetzung ist, dass er innerhalb eines Monats beginnend mit der Bekanntmachung des Beschlusses einen entsprechenden Antrag an den Jagdvorstand stellt. Der Anspruch entsteht mit jedem Jagdjahr (01.04. - 31.03.) erneut.

Ein Jagdgenosse kann nach der Entscheidung BGH 15.12.2005 - III ZR 10/05 nicht von dem Jagdpächter verlangen, dass die Jagd nicht auf seinem dem Jagdrecht unterliegenden Grund und Boden ausgeübt wird bzw. dass ein aufgestellter Hochsitz entfernt wird. Nach den Ausführungen der Richter verstößt das vom Eigentum an einem Grundstück losgelöste Jagdausübungsrecht (nicht mit dem Jagdrecht zu verwechseln) nicht gegen das Grundrecht der Gewissensfreiheit oder des Eigentums.

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon lizenziert von:

© "Jagdgenossenschaft" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Anwälte