JuraForum.de > Lexikon > J > Jagd- und Schonzeiten
Zeitraum, in dem die Bejagung von Wild erlaubt bzw. nicht erlaubt ist.
Das Jagdrecht unterlag bis zu dem Inkrafttreten der Föderalismusreform im September 2006 der Rahmengesetzgebung des Bundes und ist nun der konkurrierenden Gesetzgebung zugeordnet (Art. 74 Abs. 1 Nr. 28 GG). Die Länder können nunmehr auch vom Bundesjagdgesetz abweichende Regelungen erlassen. Die Jagdzeiten sind in Verordnungen der Länder geregelt.
Als Jagdzeit wird der Zeitraum bezeichnet, in dem das jagdbare Wild bejagd werden darf, als Schonzeit die Zeit des Jahres, in der die Jagd ruht.
Es sind zu unterscheiden:
Unzulässig ist jedoch gemäß § 22 Abs. 4 BJagdG in der Setz- und Brutzeit immer die Jagd auf die zur Aufzucht der Jungtiere notwendigen Elterntiere bis zum Selbstständigwerden der Jungtiere. Die Setz- und Brutzeiten sind gesetzlich nicht geregelt, es gilt jedoch folgende Regel:
Das unerlaubte Erlegen von Wild wird wie folgt geahndet:
§ 22 BJagdG
JagdzV
Jagdgesetze der Länder
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