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Rechtmäßiges Jagen und Erlegen von dem Jagdrecht unterliegenden Tieren.
Das Jagdrecht ist gemäß § 3 BJagdG in Deutschland wie in vielen anderen Ländern verbunden mit dem Grundstückseigentum.
Jedoch ist nicht jeder einzelne Grundstückseigentümer berechtigt, die Jagd auszuüben. Die Jagd darf nur in Jagdbezirken ausgeübt werden. Dabei kann es sich um Eigenjagdbezirke oder genossenschaftliche Jagdbezirke handeln. Das Jagdausübungsrecht steht dem Inhaber des Jagdbezirks zu und ist an eine bestimmte Mindestgröße des Jagdbezirks geknüpft. Zudem erfordert die Jagdausübung einen Jagdschein.
Die bei der Durchführung einer Treib- oder Drückjagd zu beachtenden Sorgfaltspflichten werden u.a. durch die Unfallverhütungsvorschriften Jagd (UVV Jagd) konkretisiert. Regelungsgehalt der UVV Jagd besteht darin, dass der Veranstalter einer Treibjagd zu vermeiden hat, dass es zu Verkehrsunfällen durch fliehendes Wild beim Überqueren von Straßen kommt sowie dass Jagdteilnehmer und dritte Personen durch Schüsse verletzt werden.
Nach dem Urteil BGH 15.02.2011 - VI ZR 176/10 begründen "im Allgemeinen Schussgeräusche einer Jagd für sich noch keine potenzielle Gefahr für Rechtsgüter Dritter". In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall war es zu einem Reitunfall durch Schussgeräusche bei einer Jagd gekommen.
BJagdG
Jagdgesetze der Länder
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