Die Ist-Ausweisung (zwingende Ausweisung) regelt die Voraussetzungen, in denen das Gesetz unwiderleglich vermutet, dass die Ausweisung geboten und verhältnismäßig ist, um Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren.
Voraussetzung der zwingenden Ausweisung ist gemäß § 53 AufenthG in allen Fällen eine rechtskräftige Verurteilung des Ausländers. Die Tatbestände der zwingenden Ausweisung entsprechen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Ein Ausländer ist bei Vorliegen einer der folgenden Tatbestände zwingend auszuweisen. Voraussetzung ist immer die vorsätzliche Tatbegehung.
Rechtskräftige Verurteilung zu einer mindestens dreijährigen Freiheits- oder JugendstrafeDabei kann es sich auch um eine Gesamtstrafe handeln. Beruht die Tatbegehung bei den der Gesamtstrafe zu Grunde liegenden Taten sowohl auf einer vorsätzlichen als auch auf einer fahrlässigen Tatbegehung, so sind die Voraussetzungen der Ausweisung nur erfüllt, wenn die vorsätzlichen Taten zu einer mindestens dreijährigen Verurteilung geführt haben.
Rechtskräftige Verurteilung innerhalb von fünf Jahren zu mehreren Freiheits- oder Jugendstrafen von zusammen mindestens drei Jahren oder der Anordnung der Sicherungsverwahrung bei der letzten Verurteilung
Rechtskräftige Verurteilung ohne Bewährung wegen einer Betäubungsmittelstraftat zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren oder einer FreiheitsstrafeEnthält das Strafmaß auch die Verurteilung wegen anderer Delikte, so ist die zwingende Ausweisung nur rechtmäßig, wenn die obigen Voraussetzungen allein auf Grund der Betäubungsmitteldelikte erfüllt sind.
Rechtskräftige Verurteilung wegen Landfriedensbruch
Rechtskräftige Verurteilung wegen des Einschleusens von Ausländern