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Irreführende geschäftliche Handlungen

Lexikon


Erklärung

1. Allgemein

Die irreführenden geschäftlichen Handlungen sind einer der Tatbestände des unlauteren Wettbewerbrechts.

In § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG wird der Begriff "geschäftliche Handlung" definiert. Um zum Ausdruck zu bringen, dass als geschäftliche Handlung gleichermaßen ein positives Tun wie auch ein Unterlassen in Betracht kommen, wird nicht der an sich ausreichende herkömmliche Begriff "Handlung" verwendet, sondern die umfassender erscheinende Formulierung "Verhalten" eingeführt.

Rechtsgrundlage sind die §§ 5, 5a UWG.

Die Irreführung kann sowohl durch aktives Tun als auch durch ein Unterlassen begründet werden. Bei der Beurteilung, ob das Verschweigen einer Tatsache irreführend ist, ist gemäß § 5a Abs. 1 UWG die Bedeutung für die geschäftliche Entscheidung sowie die Eignung des Verschweigens zur Beeinflussung der Entscheidung zu berücksichtigen.

Daneben kommt eine Strafbarkeit von Werbung gemäß § 16 UWG bzw. gemäß § 263 StGB in Betracht.

2. Der Begriff der Irreführung

Grundsätzlich ist der Tatbestand der Irreführung erfüllt, wenn die Werbeaussage objektiv von der Wahrheit abweicht.

Auszugehen ist von dem subjektiven Empfängerhorizont des Verbrauchers. Danach kann eine Werbeaussage auch dann irreführend sein, wenn sie objektiv wahr ist, bei dem Verbraucher jedoch eine andere Vorstellung erweckt. Andererseits kann eine objektiv unwahre Werbeaussage nicht irreführend sein, wenn sie vom Verbraucher als objektiv unwahr erkannt wird.

3. Verbraucherbegriff

Für die Beurteilung einer geschäftlichen Handlung, die sich an eine bestimmte Verbrauchergruppe wendet, ist auf das vom Europäischen Gerichtshof entwickelte und vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung verwendete Verbraucherleitbild des informierten, verständigen und angemessen aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers zurückzugreifen, und bei einer geschäftlichen Handlung, die sich an eine bestimmte Verbrauchergruppe wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe.

4. Tatbestände

Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie

über folgende Umstände:

5. Irreführung durch Unterlassen

§ 5a Abs. 1 UWG bestimmt, wann das Verschweigen einer Tatsache als Irreführung anzusehen ist.

Dabei wurde das vormalige Merkmal "Bedeutung für die Entscheidung zum Vertragsschluss" im Hinblick auf die Erstreckung der Regelung auf nachvertragliche geschäftliche Handlungen durch das Tatbestandsmerkmal "Bedeutung für die geschäftliche Entscheidung" ersetzt.

§ 5a Abs. 2 bis 4 UWG enthält Spezialtatbestände, bei denen das Verschweigen einer Tatsache als unlautere Geschäftshandlung anzusehen ist.

6. Rechtsfolgen

Zivilrechtliche Rechtsfolgen irreführender Werbung sind bei Vorliegen der Voraussetzungen:

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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