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JuraForum.deLexikonIInzidentkontrolle von Rechtsnormen 

Inzidentkontrolle von Rechtsnormen

Lexikon


Erklärung

Gegen Rechtsnormen kann direkt grundsätzlich nicht der Rechtsweg beschritten werden. Diese Möglichkeit besteht nur ausnahmsweise im Wege der Verfassungsbeschwerde gegen Gesetze oder gegen untergesetzliche Rechtsnormen nach Maßgabe des § 47 VwGO (Normenkontrollverfahren).

Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine Kontrolle der bestehenden Gesetze durch die Gerichte grundsätzlich nicht stattfindet. Das Gegenteil ist der Fall. Die Befugnis, Gesetze auf ihre Vereinbarkeit mit der Verfassung (vgl. Art. 100 GG) bzw. untergesetzliche Rechtsnormen (Rechtsverordnungen, Satzungen) auf ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht zu überprüfen, ist Teil des richterlichen Prüfungsrechts. Es kommt daher zu einer inzidenten Überprüfung von Rechtsnormen, wenn die richterliche Entscheidung von der Gültigkeit dieser Normen abhängt.

Beispiele:

Zur inzidenten Kontrolle eines Bebauungsplans (also einer Satzung nach § 10 BauGB) kommt es dann, wenn die richterliche Entscheidung von der Gültigkeit des Bebauungsplans abhängt, also häufig im Rahmen einer Verpflichtungsklage (Eigentümer greift die ablehnende Bescheidung seines Baugesuchs an) oder einer Anfechtungsklage (Nachbar greift eine erteilte Baugenehmigung mit der Begründung an, die Festsetzung des Bebauungsplanes, auf den sich die Baugenehmigung stütze, sei nichtig).

Eine Inzidentkontrolle mittels einer Anfechtungsklage oder Verpflichtungsklage kommt z.B. in Betracht (nach vorangegangenem Widerspruchsverfahren), wenn ein auf eine Naturschutzverordnung gestützter Verwaltungsakt (z.B. gewässeraufsichtsrechtliche Verfügung, Versagung einer Gestattung oder Bußgeldbescheid) ergangen ist.

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