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JuraForum.deLexikonIInzahlunggabe - Fahrzeug 

Inzahlunggabe - Fahrzeug

Lexikon


Erklärung

1. Einführung

Die Inzahlunggabe ist die wirtschaftliche Verwertung des bisherigen Fahrzeugs beim Kauf eines neuen / anderen Fahrzeugs.

Bei dem Kauf eines Fahrzeuges kommt es in vielen Fällen dazu, dass der Händler dem Käufer das bisherige Fahrzeug abkauft bzw. ihm anderweitig beim Verkauf hilft.

Die Inzahlunggabe eines Fahrzeugs kann rechtlich verschieden begründet werden:

2. Kaufvertrag

Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (u.a. BGH 20.02.2008 - VIII ZR 334/06) liegt bei einem Kaufvertrag über ein Neufahrzeug mit der gleichzeitigen Vereinbarung über die Inzahlungnahme eines Altfahrzeugs durch den Verkäufer im Regelfall kein gesonderter Kaufvertrag über den Gebrauchtwagen, sondern ein einheitlicher Kaufvertrag vor.

Dann kann ein Tausch beider Fahrzeuge vereinbart werden oder dem Käufer bezüglich des Kaufpreises in Höhe des vereinbarten Kaufpreises für sein bisheriges Fahrzeug eine Ersetzungsbefugnis eingeräumt werden.

Folge ist, dass der Käufer bei einer Rückabwicklung des Kaufvertrages nur den in Zahlung gegebenen Altwagen selbst zurückverlangen kann, nicht aber Zahlung des auf den Kaufpreis angerechneten Geldbetrages.

Die Parteien können jedoch ausdrücklich zwei separate Kaufverträge schließen: Der Händler kauft das bisherige Fahrzeug des Kunden, der Kunde das neue Fahrzeug. Der vom Händler zu zahlende Kaufpreis des bisherigen Fahrzeugs wird mit dem Kaufpreis des neuen Fahrzeugs verrechnet, der Kunde zahlt nur die Differenz.

3. Vermittlungsvertrag

Eine andere Möglichkeit ist, dass das bisherige Fahrzeug nicht vom Händler gekauft wird, sondern dieser einen Vermittlungsauftrag zum Weiterverkauf des Fahrzeugs übernimmt. Jedoch wird zwischen den Parteien ein fester Weiterverkaufspreis vereinbart. Ob dieser später durch den Händler zu erzielen ist, fällt in den Risikobereich des Händlers.

Dabei handelt es sich bei dem Vertrag um einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstvertragscharakter (BGH 13.01.2011 - III ZR 78/10).

Der Kaufpreis des neuen Fahrzeugs wird dem Kunden in Höhe des festen Weiterverkaufspreises bis zum Weiterverkauf gestundet.

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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