JuraForum.de > Lexikon > I > invitatio ad offerendum
Unverbindliche Aufforderung zur Abgabe eines Angebots.
Ein Vertrag wird gemäß § 151 BGB durch die Abgabe der übereinstimmenden Willenserklärungen Angebot und Annahme geschlossen.
In Abgrenzung dazu handelt es sich bei einer invitatio ad offerendum nicht um ein Angebot: Es fehlt der Rechtsbindungswille zum Abschluss eines Vertrages.
Die Zuordnung kann nicht immer eindeutig erfolgen, vielfach ist die Erklärung auszulegen. Abzustellen ist dann auf den objektiven Erklärungsgehalt und nicht auf den Willen des Erklärenden.
Gesetzlich nicht geregelt.
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