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Inventur

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Erklärung

Inventur bezeichnet die Bestandsermittlung aller Vermögenswerte und Schulden zu einem bestimmten Zeitpunkt (Abschlusszeitpunkt). Nach dem Handelsrecht muss eine solche Inventur zu Betriebsbeginn und danach zum Ende jedes Geschäftsjahres sowie bei der Auflösung des Unternehmens erfolgen. Das Ergebnis einer solchen Bestandsaufnahme ist im Inventar (Bestandsverzeichnis) zusammenzustellen.

Eine Inventur wird durchgeführt

Die Inventur muss grundsätzlich zum Bilanzstichtag (Tag, an dem das Geschäftsjahr endet, z. B. 31.12.) erfolgen (§ 240 Abs. 2 HGB, R 30 EStR). Da dies aus betriebstechnischen Gründen praktisch nicht möglich ist, sind verschiedene Aufnahmemethoden gesetzlich geregelt:

Die Vereinfachungsverfahren (zeitlich verlegte und permanente Inventur) dürfen nicht durchgeführt werden bei Vorräten, die leicht verderblich sind oder schwinden (z.B. durch Verdunsten) sowie bei besonders wertvollen Wirtschaftsgütern.

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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