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Die private Nutzung des Internets bzw. des Versendens privater E-Mails durch den Arbeitnehmer führt immer wieder zu Konflikten am Arbeitsplatz.
Als kündigungsrelevante Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten bei einer privaten Nutzung des Internets oder des Dienst-PCs kommen im Wesentlichen folgende Tatbestände in Betracht (BAG 31.05.2007 - 2 AZR 200/06):
Grundsätzlich kann der Arbeitgeber frei bestimmen, ob er die private Nutzung des Internets oder das Versenden von E-Mails an private Adressaten durch den Arbeitnehmer erlaubt. Ein ausdrückliches Verbot kann wirksam auf folgenden Wegen ausgesprochen werden:
Wird die Nutzung stillschweigend geduldet, so kann der Arbeitnehmer im Rahmen einer betrieblichen Übung einen Anspruch auf die (eingeschränkte) private Nutzung erwerben.
Bei der Erlaubnis der privaten Nutzung hat der Arbeitgeber neben dem Bundesdatenschutzgesetz und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers nach herrschender Meinung auch die Bestimmungen des TKG zu beachten.
Die Grenzen ergeben sich aus den §§ 28 Abs. 1 Nr. 1,, 31 BDSG. Danach ist es dem Arbeitgeber gestattet, im Rahmen der Zweckbestimmung des Arbeitsverhältnisses Daten des Arbeitnehmers zu speichern, zu übermitteln oder zu verändern.
Bei einer ausdrücklichen Erlaubnis bzw. der stillschweigenden Duldung ist bezüglich einer Kontrolle des Arbeitgebers zu unterscheiden:
Jedoch hat das Bundesarbeitsgericht in dem Urteil BAG 07.07.2005 - 2 AZR 581/04 entschieden, dass auch ohne ein ausdrückliches Verbot des Arbeitgebers zur Privatnutzung des Internets die intensive zeitliche Nutzung des Internets durch den Arbeitnehmer den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung rechtfertigen kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer auf Internetseiten mit pornografischen Inhalten zugegriffen hat. Ausschlaggebend sind jedoch die Umstände des Einzelfalls.
Private E-Mails des Arbeitnehmers, die in dem Posteingangsfach des PCs am Arbeitsplatz gespeichert werden, unterliegen nicht dem Schutz des Fernmeldegeheimnis, sondern sind durch andere Grundrechte, wie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung oder das aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abgeleitete Recht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme geschützt (VGH Hessen 19.05.2009 - 6 A 2672/08).
Aber: "Das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis wird nicht schrankenlos gewährleistet. Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers können durch Wahrnehmung überwiegend schutzwürdiger Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt sein. Bei einer Kollision des allgemeinen Persönlichkeitsrechts mit den Interessen des Arbeitgebers ist somit durch eine Güterabwägung im Einzelfall zu ermitteln, ob das allgemeine Persönlichkeitsrecht den Vorrang verdient" (LAG Berlin-Brandenburg 16.02.2011 - 4 Sa 2132/10).
Arbeitsrechtlich ist der Ausspruch eines gänzlichen Verbots zu empfehlen. Das Erlauben einer eingeschränkten Nutzung kann zu Abgrenzungsschwierigkeiten führen. Wird die private Nutzung ausdrücklich erlaubt, so sollte diese unter den Freiwilligkeitsvorbehalt gestellt werden, der den Eintritt einer betrieblichen Übung hindert.
Hat der Arbeitgeber ein Verbot der privaten Nutzung ausgesprochen, so kann der Arbeitgeber die dennoch versandten Mails oder private Nutzung des Internets kontrollieren.
Danach ist Folgendes zulässig:
Grenzen ergeben sich nur aus den allgemeinen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers.
Überschreitet der Arbeitnehmer seine Kompetenzen, indem er trotz des Verbots das Internet privat nutzt oder die Nutzung überschreitet, so kann der Arbeitgeber eine Abmahnung aussprechen oder in Betrieben, in denen das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar ist, u.U. gleich kündigen.
Der Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung ist nur bei einer exzessiven Nutzung des Internets gerechtfertigt (BAG 12.01.2006 - 2 AZR 179/05) bzw. bei dem Aufrufen von Internetseiten mit pornografischen Inhalt.
Bei einer "schweren Pflichtverletzung" ist regelmäßig dem Arbeitnehmer die Rechtswidrigkeit seines Handels ohne Weiteres genauso erkennbar, wie der Umstand, dass eine Hinnahme des Verhaltens durch den Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen ist.
Bei der Prüfung der Begründetheit einer außerordentlichen Kündigung ist nach der Entscheidung BAG 27.04.2006 - 2 AZR 386/05 neben der Missachtung des Verbots der privaten Nutzung auch der Umstand zu beachten, dass der Arbeitnehmer bei einer privaten Internetnutzung während der Arbeitszeit grundsätzlich auch seine (Hauptleistungs-)Pflicht zur Arbeit verletzt.
Die Speicherung von Benutzerdaten des Arbeitnehmers unterliegt dem Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.
Nach der Rechtsprechung des BAG ist eine Betriebsvereinbarung eine Rechtsvorschrift im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes, mit der Folge, dass in ihr die Datenverarbeitung abweichend von den gesetzlichen Vorschriften geregelt werden kann.
Gesetzlich nicht geregelt.
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