Das Internationale Privatrecht (IPR) regelt, welches Recht eines Staates anzuwenden ist, wenn die Rechtsordnungen verschiedener Staaten miteinander kollidieren. Dabei wird die Rechtsfrage selbst nicht von den Vorschriften des IPR gelöst, dies ergibt sich dann aus der Rechtsordnung des Staates, dessen Recht anwendbar ist.
Dabei besteht bei der Frage, welches Recht bei einem internationalen Vertrag anzuwenden ist, folgende Rangfolge:
a)
Die Parteien haben wirksam das Recht eines Staates als das für den Vertrag geltende Recht vereinbart. Aber: Liegen die Voraussetzungen des UN-Kaufrechts vor, so müssen die Vertragsparteien ausdrücklich die Anwendung des UN-Kaufrechts ausschließen.
b)
Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist das UN-Kaufrecht grundsätzlich das anwendbare Recht - es sei denn es wurde ausdrücklich vertraglich ausgeschlossen.
c)
Ist das UN-Kaufrecht nicht anwendbar und haben die Vertragsparteien keine (wirksame) Regelung darüber getroffen, welches nationale Recht gelten soll, so bestimmt sich das auf den Vertrag anzuwendende Recht nach dem Internationalen Privatrecht.
2. Rechtsgrundlage
Die Europäische Gemeinschaft hat am 17. Juni 2008 die VO 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I- Verordnung) erlassen.
Sie gilt seit dem 17. Dezember 2009 in Deutschland unmittelbar und verdrängt die zuvor geltenden Regelungen der Artikel 27 ff. des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche und Artikel 7 ff. des Einführungsgesetzes zum Versicherungsvertragsgesetz, die außer Kraft getreten sind.
Der Anwendungsbereich erstreckt sich auf vertragliche Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen.
3. Inhalt des Internationalen Privatrechts
Soweit die Parteien keine Rechtswahl getroffen haben und das UN-Kaufrecht nicht anwendbar ist, bestimmt sich das auf den Vertrag anzuwendende Recht gemäß Art. 4 VO 593/2008 nach den folgenden, in der vorgegebenen Reihenfolge anzuwendenden Grundsätzen:
a)
Zunächst ist zu prüfen, ob der Vertrag von einer der in Art. 4 Absatz 1 VO 593/2008 aufgeführten Vertragsformen erfasst wird.
b)
Ist das nicht der Fall, so unterliegt der Vertrag gemäß Art. 4 Absatz 2 VO 593/2008 dem Recht des Staates, in dem die Partei, welche die für den Vertrag charakteristische Leistung zu erbringen hat, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
c)
Kann das anzuwendende Recht nicht nach Absatz 1 oder 2 bestimmt werden, so unterliegt der Vertrag gemäß Art. 4 Absatz 4 VO 593/2008 dem Recht des Staates, zu dem er die engste Verbindung aufweist.
d)
Aber: Ergibt sich aus der Gesamtheit der Umstände, dass der Vertrag eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen als dem nach Absatz 1 oder 2 bestimmten Staat aufweist, so ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden.
e)
Sonderbestimmungen bestehen für die in den Art. 5 - 8 VO 593/2008 geregelten Vertragsarten.
f)
Sonderbestimmungen bestehen zudem für gesondert geregelte Sachverhalte, z.B. die Aufrechnung (Art. 17 VO 593/2008).
Zugehörige Gesetze, Normen
VO 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I- Verordnung)
Campos Nave/Steckenborn: Harmonisierung des internationalen Privatrechts. Die Rom I-Verordnung; Neue Wirtschafts-Briefe - NWB 2009, 3430
Kindler: Einführung in das neue IPR des Wirtschaftsverkehrs; 1. Auflage 2009
Rauscher/Pabst: Die Rechtsprechung zum Internationalen Privatrecht 2009-2010; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2010, 3687
Staudinger/Czaplinski: Verkehrsopferschutz im Lichte der Rom I-, Rom II- sowie Brüssel I-Verordnung; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2009, 2249
Wagner: Die Vereinheitlichung des Internationalen Privat- und Zivilverfahrensrechts zehn Jahre nach Inkrafttreten des Amsterdamer Vertrags; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2009, 1911