Die Internationale Rechtshilfe ist geprägt von internationalen Abkommen und unterliegt ständigen Änderungen.
Rechtsgrundlage der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist in Deutschland das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG), in das der Inhalt der verschiedenen Abkommen und Beschlüsse eingearbeitet wurde, so z.B. das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder die Rahmenbeschlüsse 2006/783 und 2006/675 der EU über die gegenseitige Anerkennung von Einziehungsentscheidungen sowie die Berücksichtigung von Vorverurteilungen.
Inhalte des Gesetzes sind u.a.
die Auslieferung an das Ausland,
die Durchlieferung,
die Rechtshilfe durch Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse,
die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln.
die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen
die Berücksichtigung der in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union ergangenen Verurteilungen in einem neuen Strafverfahren
2. Datenübermittlung ohne Ersuchen (Anwendungsbereich allgemeine internationale Rechtshilfe)
Personenbezogene Daten aus strafprozessualen Ermittlungen dürfen von deutschen Gerichten und Staatsanwaltschaften an öffentliche Stellen anderer Staaten bzw. zwischen- und überstaatliche Stellen auch ohne das Vorliegen eines förmlichen Ersuchens übermittelt werden, wenn gemäß § 61a IRG folgende Voraussetzungen vorliegen:
Die Übermittlung an ein deutsches Gericht / eine Staatsanwaltschaft wäre auch ohne Ersuchen zulässig.und
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass die Übermittlung erforderlich ist, um ein Ersuchen zur Strafverfolgung / Strafvollstreckung vorzubereiten wegen einer Straftat, die nach dem deutschen Strafrecht mit einer Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren bestraft wird, und das Ersuchen rechtmäßig wäre.und
Die Daten werden an die für die Stellung des Ersuchens zuständige Stelle übermittelt.
3. Datenübermittlung ohne Ersuchen (Anwendungsbereich Europäische Union)
Personenbezogene Daten, die den Verdacht einer Straftat begründen, dürfen bei Vorliegen einer völkerrechtlichen Vereinbarung von deutschen öffentlichen Stellen ohne das Vorliegen eines förmlichen Ersuchens bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen gemäß § 83j IRG an öffentliche Stellen eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union sowie an die Organe und Einrichtungen der Europäischen Union übermittelt werden:
Die Übermittlung an ein deutsches Gericht / eine Staatsanwaltschaft wäre auch ohne Ersuchen zulässig.
Die Übermittlung ist geeignet, ein Strafverfahren in dem anderen Mitgliedstaat einzuleiten oder ein bereits eingeleitetes Strafverfahren zu fördern.
Die Übermittlung erfolgt an die zur Einleitung / Förderung des Strafverfahrens zuständige Stelle.
4. Audiovisuelle Vernehmung
Im Bereich der audiovisuellen Vernehmung regelt § 61c IRG nur das Absehen von der Auferlegung der Kosten bzw. der Festsetzung eines Ordnungsmittels gegen einen Zeugen oder Sachverständigen, der einer Ladung zur Vernehmung im Wege der Videokonferenz durch eine ausländische Justizbehörde fernbleibt.
5. Gemeinsame Ermittlungsgruppen
Bei der Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe kann gemäß § 83k IRG bei Ermittlungen in Deutschland unter der Leitung eines deutschen Beamten einem von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union entsandten Mitarbeiter die Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen übertragen werden.
Daneben dürfen die an der Ermittlungsgruppe beteiligten deutschen Beamten den entsandten Mitarbeitern alle zur Ausführung der Tätigkeit notwendigen Informationen übermitteln.
6. Gegenseitige Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen in der EU
Mit dem "Rahmenbeschluss 2005/214/JI über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen" wurde ein einheitliches Instrument für eine effektive Vollstreckung von Geldsanktionen im europäischen Raum geschaffen.
Zuständige Behörde ist das Bundesamt für Justiz (§ 74 IRG). Die Inhalte sind für das deutsche Recht im Wesentlichen in den §§ 87 - 87p IRG umgesetzt:
Geht ein Ersuchen um Vollstreckung einer Geldsanktion bei dem Bundesamt für Justiz ein, prüft das Bundesamt zunächst, ob die nach dem Umsetzungsgesetz erforderlichen Unterlagen vorliegen. Gegebenenfalls ist die zuständige Behörde des ersuchenden Mitgliedstaates zu konsultieren.
Werden dem Bundesamt die erforderlichen Unterlagen auch nach Konsultation der zuständigen Behörde des ersuchenden Mitgliedstaates nicht übermittelt, lehnt es die Vollstreckung als unzulässig ab.
Die sich an die Feststellung der Vollständigkeit der Unterlagen anschließende Prüfungspflicht des Bundesamtes für Justiz erstreckt sich auf die Frage, ob der Vollstreckung abweichend vom Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung ausnahmsweise ein Ablehnungsgrund entgegensteht:Das Gesetz unterscheidet zwischen Zulässigkeitsvoraussetzungen und dem behördlichen Ermessen unterliegenden Bewilligungshindernissen. Verneint das Bundesamt die Zulässigkeit oder macht es ein Bewilligungshindernis geltend, so lehnt es die Vollstreckung der Geldsanktion ab. In bestimmten Fällen ist allerdings die zuständige Behörde des ersuchenden Mitgliedstaates vor der Entscheidung zu konsultieren.
Wird das Verfahren fortgesetzt, prüft das Bundesamt für Justiz, ob ein Antrag auf Umwandlung durch das zuständige Amtsgericht zu stellen ist. Eine solche Antragspflicht besteht, wenn die übermittelte Entscheidung gegen einen bestimmten, im Gesetz aufgeführten Kreis von Betroffenen gerichtet ist oder wenn der andere Mitgliedstaat eine Sanktion verhängt hat, die das deutsche Recht nicht kennt. Unterbleibt ein solcher Antrag, werden die vollständigen Unterlagen dem Betroffenen zur Gewährung rechtlichen Gehörs zugestellt.
Nach Ablauf einer Zwei-Wochen-Frist entscheidet das Bundesamt - gegebenenfalls unter Berücksichtigung einer Stellungnahme des Betroffenen - über die Bewilligung. Zahlt der Betroffene, ist das Verfahren beendet. Bei Ersuchen wegen der Vollstreckung einer Entscheidung, der aus deutscher Sicht eine im Inland konkret verfolgbare Tat zugrunde liegen könnte, wird das Bundesamt für Justiz nach Maßgabe von in den RiVASt zu treffenden Regelungen verpflichtet werden, sich vor der Entscheidung über die Bewilligung mit der für den möglichen Inlandstatort zuständigen Staatsanwaltschaft oder Verwaltungsbehörde in Verbindung zu setzen. Zahlt der Betroffene nach Bewilligung nicht und setzt er sich gegen diese auch nicht zur Wehr, vollstreckt das Bundesamt für Justiz.
Gegen eine Bewilligung kann der Betroffene gemäß § 87f Abs. 4 IRG form- und fristgebunden (innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung) Einspruch einlegen und eine gerichtliche Überprüfung der Bewilligung durch das zuständige Amtsgericht herbeiführen.
Das Amtsgericht entscheidet über die Zulässigkeit und Begründetheit durch Beschluss (§ 87h IRG).Das Gericht prüft auch, ob die Bewilligungsbehörde ihr Ermessen nach § 87d IRG fehlerfrei ausgeübt hat. Der gerichtlichen Prüfung unterliegt zudem die Frage, ob eine Geldsanktion nach § 87f Abs. 2 IRG fehlerfrei angepasst worden ist. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/1288) wird durch die Verwendung des Wortes "soweit" klargestellt, dass der Einspruch teilweise unbegründet sein kann. Das Gericht überprüft hier im Unterschied zum Exequaturverfahren nach § 48 IRG eine bereits ergangene behördliche Entscheidung und weist den Einspruch - gegebenenfalls teilweise - als unbegründet zurück.
Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist gemäß § 87j IRG die Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht statthaft. Die Rechtsbeschwerde bedarf der Zulassung. In den Fällen, in denen es an einer vorgelagerten behördlichen Entscheidung fehlt, bewilligt die Behörde die Vollstreckung nach Maßgabe der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung, von der nicht abgewichen werden darf. Die Bewilligungsentscheidung ist unanfechtbar. Ist es zu einem gerichtlichen Verfahren gekommen, fließt der Erlös aus einer Vollstreckung grundsätzlich in die Kasse des Landes, in dem das zuständige Amtsgericht seinen Sitz hat. Ausnahmen sind wiederum möglich, etwa bei der Vollstreckung einer Opferentschädigung.
Die Vollstreckung erfolgt durch die zuständige Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde. Zur Vorbereitung eines ausgehenden Ersuchens kann die zuständige deutsche Behörde die rechtskräftige Entscheidung nebst einer in deutscher Sprache ausgefüllten Bescheinigung entsprechend dem im Anhang abgedruckten Formblatt an das Bundesamt für Justiz übersenden. Das Bundesamt entscheidet, ob die rechtskräftige Entscheidung (in deutscher Sprache) nebst der vom Bundesamt anzufertigenden Übersetzung der Bescheinigung zwecks Vollstreckung in einen anderen Mitgliedstaat übermittelt wird. Im Regelfall wird die Bewilligung inzident durch die Übermittlung erklärt. Für den anderen Mitgliedstaat ist das Bundesamt im weiteren Verlauf des Verfahrens Ansprechpartner.
Zugehörige Gesetze, Normen
IRG
Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in Strafsachen (RiVASt)
http://www.bundesgerichtshof.de (Bibliothek - Internationale Rechtshilfe: Übersicht über die wichtigsten Rechtshilfebeziehungen Deutschlands in Strafsachen)
Hombrecher: Grundzüge und praktische Fragen des Internationalen Strafrechts. Teil 1: Strafanwendungsrecht und Internationale Rechtshilfe; Juristische Arbeitsblätter - JA 2010, 637
Karitzky/Wannek: Die EU-weite Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2010, 3393
Krumm/Lempp/Trautmann: Das neue Geldsanktionsrecht; 1. Auflage 2010
Schomburg u.a.: Internationale Rechtshilfe in Strafsachen; 5. Auflage 2012
Schomburg: Internationale vertragliche Rechtshilfe in Strafsachen - Arbeitshilfe: Auflistung der vertraglichen Beziehungen; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2005, 3262