( Angemeldet bleiben?)  

JuraForum.deLexikonIInternationale Rechtshilfe in Strafsachen 

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen

Lexikon


Erklärung

1. Einführung

Die Internationale Rechtshilfe ist geprägt von internationalen Abkommen und unterliegt ständigen Änderungen.

Rechtsgrundlage der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist in Deutschland das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG), in das der Inhalt der verschiedenen Abkommen und Beschlüsse eingearbeitet wurde, so z.B. das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder die Rahmenbeschlüsse 2006/783 und 2006/675 der EU über die gegenseitige Anerkennung von Einziehungsentscheidungen sowie die Berücksichtigung von Vorverurteilungen.

Inhalte des Gesetzes sind u.a.

2. Datenübermittlung ohne Ersuchen (Anwendungsbereich allgemeine internationale Rechtshilfe)

Personenbezogene Daten aus strafprozessualen Ermittlungen dürfen von deutschen Gerichten und Staatsanwaltschaften an öffentliche Stellen anderer Staaten bzw. zwischen- und überstaatliche Stellen auch ohne das Vorliegen eines förmlichen Ersuchens übermittelt werden, wenn gemäß § 61a IRG folgende Voraussetzungen vorliegen:

3. Datenübermittlung ohne Ersuchen (Anwendungsbereich Europäische Union)

Personenbezogene Daten, die den Verdacht einer Straftat begründen, dürfen bei Vorliegen einer völkerrechtlichen Vereinbarung von deutschen öffentlichen Stellen ohne das Vorliegen eines förmlichen Ersuchens bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen gemäß § 83j IRG an öffentliche Stellen eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union sowie an die Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft übermittelt werden:

4. Audiovisuelle Vernehmung

Im Bereich der audiovisuellen Vernehmung regelt § 61c IRG nur das Absehen von der Auferlegung der Kosten bzw. der Festsetzung eines Ordnungsmittels gegen einen Zeugen oder Sachverständigen, der einer Ladung zur Vernehmung im Wege der Videokonferenz durch eine ausländische Justizbehörde fernbleibt.

5. Gemeinsame Ermittlungsgruppen

Bei der Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe kann gemäß § 83k IRG bei Ermittlungen in Deutschland unter der Leitung eines deutschen Beamten einem von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union entsandten Mitarbeiter die Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen übertragen werden.

Daneben dürfen die an der Ermittlungsgruppe beteiligten deutschen Beamten den entsandten Mitarbeitern alle zur Ausführung der Tätigkeit notwendigen Informationen übermitteln.

6. Gegenseitige Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen in der EU

Am 24. Februar 2005 hat der Rat der Europäischen Union den Rahmenbeschluss 2005/214/JI über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen angenommen.

Mit dem Rahmenbeschluss wurde ein einheitliches Instrument für eine effektive Vollstreckung von Geldsanktionen im europäischen Raum geschaffen.

Zuständige Behörde ist das Bundesamt für Justiz (§ 74 IRG). Die Inhalte sind für das deutsche Recht im Wesentlichen in den §§ 87 - 87p IRG umgesetzt:

Anzeigen

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon lizenziert von:


http://www.juraforum.de/lexikon/internationale-rechtshilfe-in-strafsachen

© "Internationale Rechtshilfe in Strafsachen" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Anwälte

ANZEIGEN