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Rechtsanwaltliche Qualifikationsbezeichnung.
Nach der vormaligen Rechtslage durfte ein Rechtsanwalt mit Spezialisierungsbezeichnungen nur innerhalb der gesetzlichen Grenzen werben. Neben der Qualifikation als Fachanwalt waren dies gemäß § 7 BORA a.F. die Benennungen von Interessen- und Tätigkeitsschwerpunkten.
Voraussetzung der Nennung von Interessenschwerpunkten war, dass der Rechtsanwalt besondere Kenntnisse auf dem benannten Gebiet nachweisen konnte. Diese konnten im Studium, durch vorherige Berufstätigkeit, durch Veröffentlichungen oder auf andere Weise erworben worden sein. Insgesamt war die Nennung von Interessen- und Tätigkeitsschwerpunkten auf fünf begrenzt.
Durch das Urteil BVerfG 28.07.2004 - 1 BvR 159/04 wurde die einschränkende Benennung von Qualifikationsbezeichnungen aufgehoben und der Gesetzgeber zur Neuregelung des § 7 BORA verpflichtet. § 7 BORA regelt nunmehr die Voraussetzungen der Nennung von Teilbereiche der Berufstätigkeit.
Ein Rechtsanwalt kann zur Verdeutlichung seiner Qualifizierung weiterhin Interessenschwerpunkte benennen. Die Voraussetzungen richten sich nach den Anforderungen an Teilbereiche der Berufstätigkeit mit qualifizierenden Zusätzen.
§ 43b BRAO
§ 7 BORA
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